Arbeitsrecht 2021: Kündigungsschutz

Geschrieben von: Benedikt Renschler

Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber gekündigt werden. Diese Kündigungen sind jedoch nicht immer wirksam. Arbeitnehmer können die Kündigungen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage überprüfen lassen.

Die Kündigung

Kündigung meint die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Kündigung kann sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer erfolgen.

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Arbeitnehmer können dabei jederzeit unter Einhaltung der anwendbaren Kündigungsfristen kündigen. Ein Kündigungsgrund ist hierzu nicht erforderlich.

Arbeitgeberseitige Kündigung

Etwas anderes gilt für arbeitgeberseitige Kündigungen. Jedenfalls im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ist eine Kündigung nur zulässig, wenn sie auf einem Kündigungsgrund beruht.

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Anwendungsbereich des KSchG

Das KSchG ermöglicht eine Überprüfung und einen Schutz vor ungerechtfertigten Kündigungen. Ist dieses anwendbar, ist ein Kündigungsgrund i.S.d. KSchG erforderlich.

Für die Anwendung des KSchG ist erforderlich, dass

  • Der Arbeitnehmer in demselben Betrieb oder Unternehmen Un­ter­bre­chung länger als sechs Mo­na­te tätig wa­r und
  • Es sich nicht um einen Kleinbetrieb handelt.

Arten von Kündigungsgründen

Im KSchG ist zwischen drei Arten von Kündigungen zu unterscheiden:

  • Personenbedingt: Gründe für die Kündigung liegen in der Person des betroffenen Arbeitnehmers, z.B. Krankheit
  • Verhaltensbedingt: Gründe für die Kündigung bestehen im (Fehl)Verhalten des betroffenen Arbeitnehmers
  • Betriebsbedingt: Gründe für die Kündigung bestehen in dringenden betrieblichen Erfordernissen

Daneben besteht für einige Personengruppen ein besonderer Kündigungsschutz.

Werdende und junge Mutter

Werdende und junge Mutter genießen einen besonderen Kündigungsschutz. So ist eine Kündigung unzulässig, wenn

  • der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung Kenntnis von der Schwangerschaft hatte oder
  • die Frau ihm diese innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung mitteilt.

Kündigungsschutz gilt für mindestens vier Monate nach der Entbindung fort.

Elternzeit

Auch während der Elternzeit steht Arbeitnehmern ein besonderer Kündigungs-schutz zu.

§ 18 BEEG
(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt
1.frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
2.frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle…

Pflegezeit

Dasselbe gilt während der Pflegezeit.

§ 5 PflegeZG
(1) Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Freistellung nach § 3 nicht kündigen.
(2) In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Die Bundesregierung kann hierzu mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

Auszubildende

Die ordentliche Kündigung eines Azubis durch den Arbeitgeber ist nach Ablauf der Probezeit ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt

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Der Auszubildende kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen kündigen.

Betriebsrat

Eine ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern ist während ihrer Amtszeit sowie ein Jahr darüber hinaus ausgeschlossen. Das Recht zur außer-ordentlichen Kündigung bleibt unberührt, bedarf jedoch der Zustimmung des Restbetriebsrates gemäß § 103 BetrVG

Für den Wahlvorstand gilt ein differenzierter Kündigungsschutz:

  • Wahlvorstand und Wahlbewerber: 6 Monate nach Ergebnisbekanntgabe
  • Antragstellender, wenn es nicht zur Wahl kommt: 3 Monate über Antragstellung hinaus
  • Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt, bedarf jedoch der Zustimmung des Restbetriebsrates gemäß § 103 BetrVG

Schwerbehinderte

Für die Festlegung der Schwere einer Behinderung wird durch das Versorgungsamt in Zehnerschritten ei­ne Ab­stu­fung des Gra­des der Be­hin­de­rung („GdB“) auf ei­ner Ska­la bis 100 (sehr schwe­re Be­hin­de­rung) vor­ge­nom­men:

  • Ab einem GdB von 20 spricht man von einer Behinderung
  • Ab einem GdB von 50 spricht man von einer Schwerbehinderung

Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bedarf der Zustimmung des Integrationsamtes. Dasselbe gilt für einem Schwerbehinderten gleichgestellte Arbeitnehmer.

Kenntnis des Arbeitgebers

Der Kündigungsschutz besteht schon bei objektivem Vorliegen der Voraussetzungen unabhängig davon, ob bei Zugang der Kündigung bereits die Schwerbehinderung anerkannt wurde, soweit der Antrag wenigstens drei Wochen vor Zugang gestellt wurde.

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Der Sonderkündigungsschutz in unabhängig davon, ob der Arbeitgeber Kenntnis von der Kündigung hat. Ein Hinweis muss bis spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen, um den Sonderkündigungsschutz nicht zu verwirken.

Fazit

Arbeitnehmer sind in Deutschland durch die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes vor willkürlichen Kündigungen geschützt. Darüber hinaus besteht für einzelne Personengruppen ein besonderer Kündigungsschutz.

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Betroffene können die Wirksamkeit einer Kündigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage überprüfen lassen.

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