Nicht selten lassen sich Arbeitnehmer:innen, die gekündigt wurden, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krankschreiben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun aber entschieden, dass sie dann nicht automatisch mit einer Gehaltsfortzahlung rechnen können.
Gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) können Arbeitnehmer:innen weiterhin für bis zu sechs Wochen ihren Lohn verlangen, wenn sie
Schon gewusst? Beweislastverteilung bei krankheitsbedingter Kündigung!
Ab wann eine Krankschreibung durch den Arzt (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) zu erfolgen hat, lässt sich in der Regel dem Arbeitsvertrag entnehmen. Ansonsten ist bei Erkrankungen, die vermutlich länger als drei Tage anhalten werden, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) spätestens am darauffolgenden Arbeitstag dem Arbeitgeber vorzulegen. Dabei ist auch anzugeben, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauern wird.
Schon gewusst? Das müssen Sie über die Arbeitsunfähigsbescheinigung wissen!
Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer seine AU rechtzeitig beim Arbeitgeber einreicht. Verstößt der Arbeitnehmer gegen diese Pflicht, so kann der Arbeitgeber ihn für dieses Fehlverhalten abmahnen. Im Wiederholungsfall kann dann sogar eine verhaltensbedingte, ordentliche Kündigung ausgesprochen werden.
Eine Mitarbeiterin einer Zeitarbeitsfirma hatte Anfang Februar 2019 zum Monatsende gekündigt und am selben Tag eine AU eingereicht. Sie soll laut dem Arbeitgeber am Tag der Ausstellung einem Kollegen in ihrem damaligen Einsatzbetrieb telefonisch angekündigt haben, nicht mehr zur Arbeit zu kommen. Von einer Arbeitsunfähigkeit sei in dem Gespräch keine Rede gewesen.
Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung. Die Frau machte hingegen geltend, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burnout gestanden. Sie verlangt Lohnfortzahlung. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gab der Klage noch statt.
Schon gewusst? Entgeltfortzahlung nur bei neuer Krankheit!
Vor dem BAG hatte der Arbeitgeber mit seiner Revision jedoch Erfolg. Nach Ansicht der Richter:innen wurde der Beweiswert der AU erschüttert, weil diese exakt die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses abdeckte. Aufgrund dieser Tatsache hätten ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestanden.
Daher hätte die Klägerin darlegen und beweisen müssen, dass sie tatsächlich nicht arbeiten konnte.
Dieser Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erbracht werden.
Die Klägerin erbrachte den Beweis im Streitfall trotz eines Hinweises des Senats jedoch nicht.
Wer als Arbeitnehmer:in krank und infolge dessen arbeitsunfähig ist, kann grundsätzlich von seinem Arbeitgeber bzw. seiner Arbeitgeberin Entgeltfortzahlung verlangen. Deckt sich die Krankschreibung jedoch exakt mit der Restlaufzeit eines Arbeitsverhältnisses, reicht eine AU alleine nicht aus, um die Arbeitsunfähigkeit zu beweisen.
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