Arbeitsrecht 2021: Keine Diskriminierung durch Gendersternchen

25. November 2021
Geschrieben von: Henrik Noszka

Mehrgeschlechtliche Menschen werden durch die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung nicht diskriminiert. Dementsprechend besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung nach dem AGG. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden.

Der Sachverhalt

Eine Gebietskörperschaft hatte mehrere Stellen für

  • Diplom-Sozialpädagog*innen,
  • Diplom-Sozialarbeiter*innen,
  • Diplom-Heilpädagog*innen ausgeschrieben.

Unter anderem hieß es: "Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d)" sowie "Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt".

Diskriminierung wegen des Geschlechts?

Die zweigeschlechtlich geborene schwerbehinderte klagende Partei bewarb sich und erhielt eine Absage. Die Partei klagte und machte Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. Sie sei unter anderem wegen des Geschlechts diskriminiert worden. Denn das von der beklagten Gebietskörperschaft genutzte Gendersternchen bei der Formulierung "Schwerbehinderte Bewerber*innen" sei entgegen den Vorgaben des SGB IX nicht geschlechtsneutral.

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Das AGG

Ziel des AGG ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Daher ist in § 15 AGG im Falle einer Diskriminierung ein Entschädigungsanspruch für Betroffene vorgesehen.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. […]

Keine hinreichenden Erfolgsaussichten

Das Arbeitsgericht Elmshorn sprach der klagenden Partei aus anderen Gründen eine Entschädigung in Höhe von 2.000 Euro zu (Urteil vom 17.11.2020, Az.: 4 Ca 47 a/20). Die klagende Partei beantragte für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe mit der Begründung, die Entschädigung müsse aufgrund der diskriminierenden Verwendung des Gendersternchens mindestens 4.000 Euro betragen.

Das LAG hat den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

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"Bewerber*innen" statt "Menschen"

Die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung diskriminiere mehrgeschlechtlich geborene Menschen nicht. Das Gendersternchen diene einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache und sei auf eine Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung zurückzuführen.

Ziel der Verwendung sei es, nicht nur Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar zu machen, sondern auch alle anderen Geschlechter zu symbolisieren und der sprachlichen Gleichbehandlung aller Geschlechter zu dienen. Ob das Gendersternchen den offiziellen deutschen Rechtschreibregeln entspreche, könne dahingestellt bleiben. Dass geschlechtsneutral ausgeschrieben werden sollte, werde im Übrigen auch durch den sich im Ausschreibungstext befindlichen Zusatz "m/w/d" deutlich. Damit habe auch die Verwendung des Begriffs "Bewerber*innen" statt "Menschen" keinen diskriminierenden Charakter.

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