In der Vergangenheit berichteten wir bereits über das das Fragerecht des Arbeitgebers.
Nun kommt wohl auch im Hinblick auf die Corona-Impfung eine gesetzliche Regelung, die es Arbeitgebenden in gewissem Umfang erlaubt, den Impfstatus ihrer Mitarbeitenden zu erfragen.
Arbeitgeber:innen dürfen im Bewerbungsgespräch nur solche Fragen stellen, an deren Beantwortung sie mit Blick auf das zu begründende Arbeitsverhältnis ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse haben. Das Fragerecht des Arbeitgebers findet demnach seine Grenze, wenn die Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers bezüglich der Geheimhaltung seiner Individualsphäre das geschilderte Interesse des Arbeitgebers überwiegt.
Bewerber sind im Umkehrschluss aber dazu verpflichtet, zulässige Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.
Bei unzulässigen Fragen haben potenzielle Arbeitnehmer:innen demgegenüber ein ,,Recht zur Lüge''. Das heißt, dass der Arbeitgeber auch bei einer Falschbeantwortung das Arbeitsverhältnis später nicht aus diesem Grund anfechten kann.
Beispiel:
Frage nach Schwerbehinderung, Schwangerschaft oder sexueller Orientierung
Dass Arbeitgebende den Impfstatus abfragen können, ist nichts Neues. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) enthält bereits seit 2015 mit § 23a IfSG eine entsprechende Regelung.
Danach durfte der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impfstatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Die Norm gewährleistet, dass Arbeitgeber rechtssicher Gesundheitsdaten, also auch den Impfstatus, verarbeiten können. Ziel ist, dass in medizinischen Einrichtungen Vorsorgemaßnahmen getroffen und Infektionen von Patienten vermieden werden können.
Bereits zu Beginn der Impfkampagne im Zusammenhang mit Covid-19 wurde die Frage gestellt, ob Arbeitgeber:innen ab einer bestimmten Impfquote den Impfstatus der Mitarbeitenden abfragen dürfen.
Hintergrund ist, dass die Arbeitsorganisation angepasst werden kann (z.B. Ungeimpften mehr Homeoffice zu ermöglichen), um den bestmöglichen Gesundheitsschutz für die Mitarbeitenden zu gewährleisten.
Nun soll der § 28a IfSG entsprechend geändert werden. In einem neuen Abs. 3 soll es heißen:
„Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Abs. 1 S. 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat* und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist, darf der Arbeitgeber in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen und Unternehmen personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts."
* Hervorhebungen wurden durch die Verfasserin des Beitrags eingefügt.
Das Fragerecht ist damit aber auf bestimmte Einrichtungen beschränkt. Zumindest in Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen (§ 36 Abs. 1 und 2 IfSG) sollen zusätzlich zur Fragemöglichkeit in medizinischen Einrichtungen, Arbeitgeber nach dem Impfstatus einer Covid-19-Impfung fragen dürfen. Diese Möglichkeit soll zeitlich begrenzt gelten.
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