Arbeitsrecht 2021: Die Teilzeitarbeit

Geschrieben von: Benedikt Renschler

Bei Arbeitsverhältnissen ist generell zwischen einer Voll- und einer Teilzeitbeschäftigung unterscheiden. Die wichtigsten Informationen zur Teilzeitarbeit haben wir für Sie zusammengefasst!

Das Arbeitsverhältnis

Das Arbeitsverhältnis ist ein Gegenseitigkeitsverhältnis. Arbeitgeber und Arbeitnehmer treffen wechselseitige Pflichten. Die wichtigsten Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses sind zumeist im Arbeitsvertrag geregelt.

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Teilzeitarbeit

Teil­zeit­beschäftigt sind Ar­beit­neh­mer, de­ren re­gelmäßige Wo­chen­ar­beits­zeit kürzer ist als die ver­gleich­ba­rer voll­zeit­beschäftig­ten Ar­beit­neh­mer. Dabei ist unerheblich, ob es sich um weniger Arbeitstage oder lediglich eine verkürzte werktägliche Arbeitszeit handelt.

Beispiel:
Frau Meier arbeitet lediglich an drei Tagen pro Woche.
Herr Müller arbeitet fünf Tage pro Woche, jedoch lediglich vier Stunden täglich.

Förderung von Teilzeitbeschäftigung

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) hat zum Ziel, die Teilzeitbeschäftigung zu fördern und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer vor Diskriminierung zu schützen.

§ 7 Ausschreibung; Information über freie Arbeitsplätze
(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen.

So ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Rah­men sei­ner be­trieb­li­chen und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Kon­zep­te zu prüfen, wel­che Ar­beitsplätze für Teil­zeit­ar­beit in Be­tracht kom­men. Auch muss er sich dann um die Be­set­zung die­ser Teil­zeit­ar­beitsplätze bemühen.

Ausschreibung als Teilzeitarbeitsplatz

Insbesondere ist bei der Aus­schrei­bung von Ar­beitsplätzen zu prüfen, ob sich der Ar­beits­platz "auch" als Teil­zeit­ar­beits­platz "eig­net“. Ist das der Fall, muss der Ar­beit­ge­ber den Ar­beits­platz "auch" als Teil­zeit­ar­beits­platz aus­schrei­ben

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Mitwirkung des Betriebsrates

Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf Information über vorhandene und geplante Teilzeitarbeitsplätze. So hat er die Möglichkeit, die Förderung von Teilzeitbeschäftigungen im Betrieb zu fördern und zu überwachen.

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Anspruch auf Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit

Falls betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit.

Beispiel:
Herr Winter arbeitet derzeit 40 Stunden pro Woche. Er stellt bei seinem Arbeitgeber einen Antrag, die wöchentliche Arbeitszeit dauerhaft auf 20 Stunden pro Woche zu reduzieren. Sein Arbeitgeber muss diesem Wunsch genügen, wenn keine zwingenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen.

Durch Gewähr des Anspruchs verändert sich der Arbeitsvertrag, d.h. neben der Arbeitszeit wird auch das Gehalt im entsprechenden Verhältnis gekürzt.

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Ein be­trieb­li­cher Grund liegt nach dem Ge­setz ins­be­son­de­re dann vor, wenn ei­ne Ver­rin­ge­rung der Ar­beits­zeit die Or­ga­ni­sa­ti­on, den Ar­beits­ab­lauf oder die Si­cher­heit im Be­trieb we­sent­lich be­ein­träch­ti­gen oder un­verhält­nismäßige Kos­ten ver­ur­sa­chen würde

Anspruch auf Hochstufung?

Ein Anspruch auf eine spätere Rückstufung auf eine Vollzeitarbeitsstelle besteht demgegenüber nicht. Eine einmal reduzierte Stelle kann so nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wieder in eine Vollzeitstelle umgewandelt werden.

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