Bei Arbeitsverhältnissen ist generell zwischen einer Voll- und einer Teilzeitbeschäftigung unterscheiden. Die wichtigsten Informationen zur Teilzeitarbeit haben wir für Sie zusammengefasst!
Das Arbeitsverhältnis ist ein Gegenseitigkeitsverhältnis. Arbeitgeber und Arbeitnehmer treffen wechselseitige Pflichten. Die wichtigsten Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses sind zumeist im Arbeitsvertrag geregelt.
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Teilzeitbeschäftigt sind Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die vergleichbarer vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer. Dabei ist unerheblich, ob es sich um weniger Arbeitstage oder lediglich eine verkürzte werktägliche Arbeitszeit handelt.
Beispiel:
Frau Meier arbeitet lediglich an drei Tagen pro Woche.
Herr Müller arbeitet fünf Tage pro Woche, jedoch lediglich vier Stunden täglich.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) hat zum Ziel, die Teilzeitbeschäftigung zu fördern und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer vor Diskriminierung zu schützen.
§ 7 Ausschreibung; Information über freie Arbeitsplätze
(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen.
So ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen seiner betrieblichen und organisatorischen Konzepte zu prüfen, welche Arbeitsplätze für Teilzeitarbeit in Betracht kommen. Auch muss er sich dann um die Besetzung dieser Teilzeitarbeitsplätze bemühen.
Insbesondere ist bei der Ausschreibung von Arbeitsplätzen zu prüfen, ob sich der Arbeitsplatz "auch" als Teilzeitarbeitsplatz "eignet“. Ist das der Fall, muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz "auch" als Teilzeitarbeitsplatz ausschreiben
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Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf Information über vorhandene und geplante Teilzeitarbeitsplätze. So hat er die Möglichkeit, die Förderung von Teilzeitbeschäftigungen im Betrieb zu fördern und zu überwachen.
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Falls betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit.
Beispiel:
Herr Winter arbeitet derzeit 40 Stunden pro Woche. Er stellt bei seinem Arbeitgeber einen Antrag, die wöchentliche Arbeitszeit dauerhaft auf 20 Stunden pro Woche zu reduzieren. Sein Arbeitgeber muss diesem Wunsch genügen, wenn keine zwingenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen.
Durch Gewähr des Anspruchs verändert sich der Arbeitsvertrag, d.h. neben der Arbeitszeit wird auch das Gehalt im entsprechenden Verhältnis gekürzt.
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Ein betrieblicher Grund liegt nach dem Gesetz insbesondere dann vor, wenn eine Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde
Ein Anspruch auf eine spätere Rückstufung auf eine Vollzeitarbeitsstelle besteht demgegenüber nicht. Eine einmal reduzierte Stelle kann so nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wieder in eine Vollzeitstelle umgewandelt werden.
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