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Arbeitsrecht: Die Betriebsversammlung

Geschrieben von: Kira Dahlmann

Betriebsräte sind die gewählte Arbeitnehmervertretung im Unternehmen. Um einen Austausch und eine bestmögliche Information der Belegschaft zu ermöglichen, sind regelmäßige Betriebsversammlungen durchzuführen. Das Wichtigste hierzu haben wir für Sie in diesem Beitrag zusammengestellt!

Der Betriebsrat

Der Betriebsrat ist die gewählte Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb. Er kontrolliert im Betrieb, dass wichtige Vorschriften und Regelungen eingehalten werden. Zudem vertritt er die Belegschaft und ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber. Hierzu stehen ihm unter anderem umfangreiche Mitbestimmungsrechte zu.

Betriebsratsarbeit

Um einen Ausgleich der Interessengegensätze im Betrieb zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern zu erreichen, hat der Betriebsrat in vielen Bereichen konkrete Beteiligungsrechte. Diese können grundsätzlich in Informations- und Mitbestimmungsrechte unterteilt werden.

Die Betriebsversammlung

Die Betriebsversammlung dient dem Austausch zwischen dem Betriebsrat und der Belegschaft und hat vierteljährlich während der regelmäßigen Arbeitszeit stattzufinden.

Die Einberufung erfolgt durch den Betriebsrat. Darüber hinaus muss eine außerordentliche Betriebsversammlung einberufen werden, wenn

  • ein Viertel der Wahlberechtigten Arbeitnehmer dies fordert
  • der Arbeitgeber dies wünscht.

Bericht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat in der Betriebsversammlung wenigstens einmal pro Kalenderjahr einen umfassenden Bericht über den Betrieb und seine Belange abzulegen. So soll eine Information der Beschäftigten gewährleistet werden.

Teilnehmer

Nicht jeder darf an einer Betriebsversammlung teilnehmen. Berechtigt sind lediglich:

  • die Arbeitnehmer des Betriebs
  • der Arbeitgeber
  • leitende Angestellte sind Gast der Betriebsversammlung, da sie gem. § 5 Abs. 3 BetrVG keine Arbeitnehmer sind
  • im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer, § 14 Abs. 2 Satz AÜG
  • Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften
  • Beauftragte der Arbeitgebervereinigungen, soweit der Arbeitgeber Mitglied ist,
  • andere Personen, soweit ihre Teilnahme sachdienlich ist, z.B. wenn zu einem Thema der Betriebsversammlung ein Referat gehalten wird
  • Personen, gegen deren Anwesenheit vom Arbeitgeber und Betriebsrat keine Bedenken erhoben werden.

Themen der Betriebsversammlung

Grundsätzlich können in der Betriebsversammlung alle Themen mit Bezug zum Betrieb besprochen werden, etwa

  • tarifpolitische und sozialpolitische Angelegenheiten
  • umweltpolitische Angelegenheiten
  • wirtschaftliche Angelegenheiten
  • Gleichstellungsangelegenheiten
  • Integrationsangelegenheiten

Tätigkeitsbericht des Betriebsrates

Daneben hat der Betriebsrat einen Tätigkeitsbericht abzugeben. Dieser Bericht soll die Arbeit des Betriebsrats in Berichtszeitraum widerspiegeln und die in dieser Zeit eingetretenen Ereignisse und Tatsachen enthalten, die für die Arbeitnehmer bedeutsam sind.

Der Inhalt des Berichts ist vorher vom Betriebsrat durch Beschluss festzulegen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können dann zu diesem Stellung beziehen.

Einladung zur Betriebsversammlung

Die Einladung zur Betriebsversammlung erfolgt durch den Betriebsrat. Zu nennen sind dabei Zeit, Ort und Tagesordnung der Versammlung. Formal ist die Bekanntgabe in der ‚betriebsüblichen Form‘, etwa durch einen Aushang am frei zugänglichen schwarzen Brett ausreichend.

Die Einladung muss so frühzeitig erfolgen, dass alle einzuladenden Personen rechtzeitig Kenntnis vom Termin der Betriebsversammlung erlangen und sich ausreichend vorbereiten zu können.

Ablauf der Versammlung

Der Ablauf der Betriebsversammlung folgt dann einem feststehenden Muster:

  1. Begrüßung der Teilnehmer durch den Vorsitzenden
  2. Tätigkeitsbericht des Betriebsrats
  3. Ggf. Jahresbericht des Arbeitgebers
  4. Abhandlung der Tagesordnungspunkte
    Inhalt wurde vorab durch den Betriebsrat festgelegt und mitgeteilt
  5. Ggf. Referate von Gewerkschaft o.ä.
  6. Ggf. Vorstellung von Betriebsvereinbarungen
  7. Sonstiges
    Insbesondere haben die Teilnehmer der Betriebsversammlung das Recht, dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber Fragen zu stellen
  8. Schließen der Betriebsversammlung durch den Vorsitzenden

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