Sollen Arbeitsbedingungen einseitig durch den Arbeitgeber geändert werden, geschieht dies regelmäßig durch Ausübung des Direktionsrechts. Ist eine Änderung jedoch nicht von dessen Umfang gedeckt, bleibt häufig nur die Änderungskündigung.
Kündigung meint die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Kündigung kann sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer erfolgen.
Schon gewusst? Die Brückenteilzeit
Für Beendigungskündigungen gilt das ultima ratio Prinzip: Die Beendigungskündigung soll das letzte Mittel sein, dessen sich der Arbeitgeber bedient, wenn keine Möglichkeit zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verbleibt oder diese ihm nicht zumutbar ist. Vorrang haben insbesondere Abmahnung, Änderungskündigung und Versetzung.
Die Änderungskündigung ist eine Sonderform der Kündigung. Es handelt sich um eine Kündigungserklärung verbunden mit dem Angebot, das Vertragsverhältnis zu anderen Konditionen fortführen zu wollen.
§ 2 KSchG
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt Muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
Die Änderungskündigung kommt dann in Betracht, wenn die vom Arbeitgeber gewollte Maßnahme nicht von seinem Direktionsrecht umfasst ist, z.B.
Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Änderungskündigung erfolgt zweistufig.
Der betroffene Arbeitnehmer kann die Änderungskündigung
Die Änderungskündigung ist anders als die Versetzung nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst.
Schon gewusst? Kein Erlöschen von Überstunden durch Freistellung
Der Betriebsrat ist an der Änderungskündigung nach Maßgabe des § 102 V BetrVG wie auch bei sonstigen Kündigungen zu beteiligen. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch setzt zusätzlich zum Widerspruch voraus, dass der Arbeitnehmer die Änderungskündigung vorbehaltlos abgelehnt hat.
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