Vor der Neueinstellung eines Bewerbers finden in aller Regel Vorstellungsgespräche statt. Der potentielle Arbeitgeber möchte einen bestmöglichen Eindruck der Kandidaten gewinnen. Aber müssen Arbeitnehmer auf alle Fragen antworten? Hier erfahren Sie mehr!
Neueinstellungen im Betrieb
Regelmäßig folgt eine Neueinstellung im Unternehmen einem wiederkehrenden Ablauf:
- Feststellung eines aktuellen Personalbedarfs
- Bestimmung der Kriterien für die Stellenbesetzung sowie Definition der Anforderungen an den Stellenbewerber
- Anfertigung und Platzierung einer Stellenausschreibung
- Sichtung der eingehenden Bewerbungen, Auswahl von Bewerbern für ein Personalauswahlgespräch und Einladung ebendieser
- Führung von Personalauswahlgesprächen
- Auswahl von geeigneten Personen
- Ggf. Einholung der Zustimmung des Betriebsrats § 99 BetrVG zu der beabsichtigten Einstellung
- Unterzeichnung des Arbeitsvertrages
Insbesondere für Bewerber kann es sich dabei um ein aufreibendes und auch zeitintensives Vorgehen handeln.
Bewerbung auf offene Stellen
In der Regel beginnt der Bewerbungsprozess mit der Einreichung schriftlicher Bewerbungsunterlagen. Geeignete Kandidaten werden dann zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
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Im Rahmen dieses Vorstellungsgesprächs möchte sich der Arbeitgeber ein möglichst genaues Bild von dem Stellenbewerber machen. Jedoch sind auch diesem Begehren auch Grenzen gesetzt.
Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers
Zu beachten ist das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers: der Arbeitgeber darf nur solche Fragen stellen, an deren Beantwortung er mit Blick auf das zu begründende Arbeitsverhältnis ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse hat. Das Fragerecht des Arbeitgebers findet demnach seine Grenze, wenn die Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers bezüglich der Geheimhaltung seiner Individualsphäre das geschilderte Interesse des Arbeitgebers überwiegt.
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Recht zur Lüge?
Der Bewerber ist im Umkehrschluss aber dazu verpflichtet, zulässige Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.
Bei unzulässigen Fragen hat der potenzielle Arbeitnehmer demgegenüber ein ,,Recht zur Lüge“. Das heißt, dass der Arbeitgeber auch bei einer Falschbeantwortung das Arbeitsverhältnis später nicht aus diesem Grund anfechten kann.
Beispiel:
Frage nach Schwerbehinderung, Schwangerschaft oder sexueller Orientierung
Benutzung von Einstellungsfragebögen
In der Praxis werden vielfach Einstellungsfragebögen genutzt, um die Erfassung potenzieller Bewerber zu erleichtern. Auch hier muss der Bewerber unzulässige Fragen nicht (wahrheitsgemäß) beantworten. Es gilt ein „Recht zur schriftlichen Lüge“.
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Offenbarungspflichten
Im Einzelfall kann der Bewerber jedoch verpflichtet sein, auch grundsätzlich unzulässige Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten oder sogar Umstände von sich aus mitzuteilen, die für das in Aussicht genommene Arbeitsverhältnis von Belang sind.
Beispiel:
Drohender Führerscheinverlust bei einem LKW Fahrer
Im Gegenzug ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus über Umstände zu informieren, die für ihn von ausschlaggebendem Interesse sind.
Beispiel:
Geplante baldige Verlegung des Betriebs ins Ausland
Fazit
Im Bewerbungsprozess sehen potenzielle Kandidaten sich mit vielen Fragen konfrontiert. Jedoch müssen diese nur wahrheitsgemäß beantwortet werden, wenn es sich auch um zulässige Fragen handelt.
Schon gewusst? Die Kanzlei Schumacher steht Ihnen mit kompetenter Steuerberatung und Rechtsanwälten in Essen zur Seite.
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