Arbeitnehmer in Deutschland wechseln immer häufiger ihren Job. Um vorhandene Qualifikationen und Erfahrungen bei potenziellen neuen Arbeitgebern nachzuweisen, sind Arbeitszeugnisse daher unerlässlich. Die wichtigsten Informationen zum Thema finden Sie im Folgenden!
Das Arbeitsverhältnis ist ein Gegenseitigkeitsverhältnis. Arbeitgeber und Arbeitnehmer treffen wechselseitige Pflichten. Beendet wird es regelmäßig durch eine Kündigung. Die Kündigung kann dabei vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer, ordentlich oder außerordentlich erfolgen.
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Spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem scheidenden Arbeitnehmer ein Zeugnis auszuhändigen. Dieses Zeugnis muss in schriftlicher Form ausgehändigt werden und vom Aussteller handschriftlich unterschrieben worden sein.
§ 109 GewO
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. …
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Dabei kann der Arbeitnehmer selbst sich zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis wählen.
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Das einfache Arbeitszeugnis enthält lediglich Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung.
Beispiel:
Herr Müller war vom 01. Juni 2006 bis zum 31. November 2007 in unserem Betrieb als Gärtner beschäftigt.
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Das qualifizierte Zeugnis ist eine ausführlichere Form des Arbeitszeugnisses. Neben den Angaben des einfachen Arbeitszeugnisses enthält es auch Angaben zur Leistung und zum Verhalten des Arbeitnehmers während der Dauer der Beschäftigung.
Besondere Bedeutung beim Arbeitszeugnis haben die gewählten Formulierungen.
Beispiel:
„Hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt“ als Hinweis auf eine sehr gute Leistung;
„Hat sich bemüht, die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen“ als Hinweis auf eine unzureichende Leistung.
Darüber hinaus gilt es, auch der Schlussformel des Zeugnisses besondere Beachtung zu schenken. So lässt sich hier häufig erkennen, ob es sich um eine arbeitgeber- oder arbeitnehmerseitige Kündigung handelt.
Beispiel:
„Das Ausscheiden erfolgt auf eigenen Wunsch.“ als Hinweis auf eine arbeitnehmerseitige Kündigung.
„Das Ausscheiden erfolgt in beiderseitigem Einvernehmen.“ Der Arbeitnehmer hat einer Vertragsauslösung zugestimmt (da ihm sonst gekündigt worden wäre).
Neben dem eigentlichen Arbeitszeugnis kann es sich etwa für die Suche nach einem neuen Job während eines noch nicht gekündigten Arbeitsverhältnisses gegebenenfalls anbieten, ein Zwischenzeugnis zu beantragen. Arbeitnehmer können das Zwischenzeugnis zu jedem Zeitpunkt von ihrem Arbeitgeber verlangen. In Art und Umfang entspricht dieses dann dem bereits beschriebenen.
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Das Arbeitszeugnis ist ein wichtiges Dokument, um Qualifikationen und Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt zu belegen. Insbesondere bei den Formulierungen des Zeugnisses ist jedoch Vorsicht geboten.
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