Der Weg vom Bett direkt ins häusliche Büro findet im Interesse des Arbeitgebers statt. Ein Unfall auf diesem Weg ist daher als Arbeitsunfall einzustufen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 08.12.2021 entschieden.
Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Dort begann er üblicherweise unmittelbar zu arbeiten – ohne vorheriges Frühstück. Allerdings rutschte der Mann beim Beschreiten der Wendeltreppe aus und brach sich einen Brustwirbel. Die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) lehnte jedoch Leistungen anlässlich des Unfalls ab.
Schon gewusst? Duschen während der Dienstreise kein Arbeitsunfall!
Dem widersprach zunächst das zuständige Sozialgericht in erster Instanz. Es erkannte den Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg an. Das Landessozialgericht in zweiter Instanz hingegen sah das anders: Der Vorfall wurde als unversicherte Vorbereitungshandlung eingestuft, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgehe.
Das BSG gab nun jedoch dem Sozialgericht Recht und stufte den Sturz als Arbeitsunfall ein.
Schon gewusst? Arbeitsunfall während der Handynutzung!
Der Begriff Arbeitsunfall bezieht sich nicht allein auf Unfälle, die Beschäftigte während ihrer Arbeitstätigkeit erleiden. Er besteht auch für Tätigkeiten, die mit der versicherten Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Erfasst sind auch Wegeunfälle, d.h. Unfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zur oder von der Arbeit erleiden.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin verstaucht sich beim Betriebssport den Knöchel.
Einem Arbeitnehmer fällt bei der Wartung einer Maschine im Betrieb ein Teil auf die Hand, so dass diese bricht.
Erleiden Versicherte einen Arbeitsunfall, haben sie Anspruch auf umfassende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
z.B. ärztliche Behandlung, Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit, Umschulung oder behindertengerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Unfallrente bei dauerhaften Gesundheitsschäden sowie Hinterbliebenenrenten im Todesfall.
Die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt in der Regel keine Sachschäden.
Ausnahmen gelten bei
Wird der Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt, werden die notwendigen medizinischen Leistungen von der Krankenversicherung erbracht.
Schon gewusst? Hier finden Sie mehr über Arbeitsunfälle und die gesetzliche Unfallversicherung!
Im vorliegenden Fall stellten die Richter:innen fest, dass das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice im konkreten Fall allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme diene. Daher sei es als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.
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