Gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) liegt eine Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich dann vor, wenn ein Arbeitgeber, als Verleiher, einem Dritten, dem sog. Entleiher, Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt. Erfahren Sie mehr zum Thema Arbeitnehmerüberlassung / Leiharbeit / Zeitarbeit.