Rufen Sie uns an: 
0201-24030

Arbeiten am Feiertag – ja. Zuschläge – nein?

Geschrieben von: Enzo Naels

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich jüngst mit der Frage beschäftigt, ob tarifliche Feiertagszuschläge auch dann gewährt werden, wenn Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag außerhalb ihres regulären Beschäftigungsortes tätig sind. Das Ergebnis der Entscheidung zeigt, dass allein der regelmäßige Arbeitsort entscheidend ist und nicht der Ort, an dem die Arbeitsleistung erbracht wird. Doch was bedeutet das für Situationen, in denen Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen Bundesland eingesetzt werden, das einen Feiertag hat, während ihr Heimatstandort keinen Feiertag feiert? 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, wurde von seinem Arbeitgeber angewiesen, in der Zeit vom 1. bis zum 5. November 2021 an einer beruflichen Fortbildung in Hessen teilzunehmen. Der 1. November ist in Nordrhein-Westfalen aufgrund des Feiertags „Allerheiligen“ ein gesetzlich anerkannter arbeitsfreier Tag. In Hessen wird dieser Tag nicht als gesetzlicher Feiertag geführt.

Der Arbeitnehmer forderte daraufhin einen Feiertagszuschlags für die Arbeitsleistung, die er am 1. November erbracht hatte. Aufgrund seiner Tätigkeit als technischer Mitarbeiter eines Universitätsklinikums findet der TV-L Anwendung, welcher einen Zuschlag für Feiertagsarbeit in Höhe von 35 % vorsieht. Während das Arbeitsgericht die Forderung zunächst recht gab, lehnte das Landesarbeitsgericht Hamm sie in der nächsten Instanz ab. Erst durch das Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht konnte der Kläger seine Ansprüche durchsetzen.

Die Argumentation des BAG

In dem Urteil vom 1. August 2024 (Az. 6 AZR 38/24) entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Anspruch auf Feiertagszuschläge für alle tarifvertraglichen Regelungen nicht vom tatsächlichen Einsatzort abhängt, sondern vom regelmäßigen Beschäftigungsort des Arbeitnehmers. Dem Kläger wurde also wegen des Feiertags in Nordrhein-Westfalen der Zuschlag gewährt, obgleich er die Arbeit in Hessen an einem normalen Werktag verrichtete.

Das BAG stellte außerdem klar, dass arbeitszeitrechtliche Bestimmungen wie das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nicht mit tariflichen Regelungen verknüpft werden dürfen. Die Frage eines Verstoßes gegen arbeitsrechtliche Vorschriften, welche das Landesarbeitsgericht vorinstanzlich als Argument nutzte, um die Klage abzuweisen, sei für den Anspruch auf einen Feiertagszuschlag unzulässig.

Fazit

Das Bundesarbeitsgericht stellte in dem Urteil klar, dass der Anspruch auf Feiertagszuschläge nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom regelmäßigen Beschäftigungsort des Arbeitnehmers abhängt, auch, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Ort arbeitet, an dem kein Feiertag ist. Das BAG entschied damit anders als die Vorinstanzen, die sich auf den tatsächlichen Arbeitsort des Arbeitnehmers stützten und den Zuschlag daher abgelehnt hatten.

Ähnliche Themen

Sie haben noch Fragen?
Wir sind für Sie da!
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Bürozeiten: Mo - Do: 08:00 – 17:00 Uhr, Fr: 08:00 – 15:00 Uhr
chevron-down linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram