Antrag auf 200-Euro „Sofort“-Hilfe für Studierende jetzt möglich!

veröffentlicht am in der Kategorie Allgemein Steuerberatung

Am 3. September 2022 beschloss die Koalition das sogenannte dritte Maßnahmenpaket, um die gestiegenen Energiepreise und die damit einhergehenden finanziellen Belastung für die Bevölkerung abzufedern. Eine der Maßnahmen war die „Entlastung Studierender“. Studierenden sagte die Bundesregierung eine 200 Euro Einmalzahlung zu. Am 16. Dezember 2022 hat der Deutsche Bundestag das Studierenden-Energiepreispauschalengesetz beschlossen, das am 21. Dezember 2022 in Kraft trat und die Auszahlung regelt. Seit dem 15. März 2023 – über sechs Monate nach Verkündung der Pauschale – ist es nun möglich, die Einmalzahlung zu beantragen. Erfahren Sie hier alles Wissenswertes über die Sofort-Hilfe.

Hintergrund: Belastung durch Energiepreise

Der Hintergrund der Prämie sind die im Zuge des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine gestiegenen Energiepreise. Insbesondere die Gaspreise sind im Jahr 2022 angestiegen. 2023 hat sich die Lage am Energiemarkt mittlerweile wieder stabilisiert. Die aktuellen preislichen Entwicklungen können mithilfe der Überblicksseite der Zeit eingesehen werden. 

Was beinhaltet die Sofort-Hilfe?

Die Sofort-Hilfe ist als Pauschale ausgestaltet. Das bedeutet, dass Antragsberechtigte immer dasselbe erhalten: nämlich 200 Euro als Überweisung auf ihr Konto. 

Die Bundesregierung prognostiziert, dass in Deutschland knapp 3.5 Millionen Antragsberechtigte existieren. 

Wer hat Anspruch auf die Sofort-Hilfe?

Die größte Gruppe der Anspruchsberechtigten sind Studierende. Daneben existieren jedoch noch drei weitere Gruppen anspruchsberechtigter Personen. Gemeinsame Voraussetzung ist, dass die beantragenden Personen zum Stichtag, dem 1. Dezember 2022, entweder immatrikuliert oder Schüler*innen in Fachschulklassen oder Berufsschulklassen waren. Insgesamt haben damit die folgenden Gruppen Anspruch auf die Pauschale:

  • Studierende an deutschen Hochschulen.
  • (Berufs-) Fachschüler*innen, die Bildungsgänge mit dem Ziel eines eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses absolvieren. 
  • (Berufs-) Fachschüler*innen, die Bildungsgänge absolvieren, deren Besuch eine Berufsausbildung voraussetzt,
  • Schüler*innen in vergleichbaren Bildungsgängen.

Zudem ist erforderlich, dass alle Antragsteller zum Stichtag, dem 1 Dezember 2022, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

Wie beantrage ich die Sofort-Hilfe?

Die Bundesregierung hat ein Portal für die Antragsstellung eingerichtet: Zur Antragstellung

Für die Beantragung sind im Wesentlichen zwei Dinge notwendig: Eine BundID und eine persönlichen persönlichen Zugangscode.

Voraussetzung für die Benutzung der Website ist ein BundID-Konto. Die BundID ist das zentrale Konto zur Identifizierung für alle Online-Anträge, etwa mit dem Online-Ausweis. Um ein solches Konto zu erstellen, die Registrierung erfolgt über diese Website, benötigen Sie entweder den Online-Ausweis oder ein persönliches Elster-Zertifikat. Die Sofort-Hilfe kann auch ohne Online-Ausweis oder Elster-Zertifikat beantragt werden – dazu ist aber auch die sogenannte Basis-Registrierung der BundID erforderlich. 

Den Zugangscode erhalten alle potentiell Anspruchsberechtigten von ihrer Ausbildungsstätte.

Allerdings berichteten einige Medien schon am 15. März, dass nicht alle Berechtigten den Zugangscode bekommen haben.

Wird die Sofort-Hilfe besteuert?

Nein. Als Pauschale unterliegt die Sofort-Hilfe nicht der Besteuerung.

Auszahlung neben anderen Förderungen möglich?

Ja. Die Auszahlung der Sofort-Hilfe erfolgt unabhängig von anderen Förderungen und Auszahlungen, etwa der Energiepauschale in Höhe von 300 Euro für Arbeitnehmer*innen. 

Anspruch als ausländischer Studierender oder Schüler*in

Ja, auch ausländische Studierende oder Schül*innen haben Anspruch auf die Pauschale, solange die oben genannten Voraussetzungen, Studium oder Schulbesuch sowie gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland zum 1. Dezember 2022. 

Dauer der Auszahlung

Auf die Fragen, wieso hat die Auszahlung über sechs Monate gedauert hat, erklärte die Bundesregierung, dass von Studierenden und Schüler*innen keine gesammelten Bankdaten vorlägen. Daher hätten Bund und Länder neue Strukturen schaffen müssen. 

Weitere Fragen?

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat einen Fragenkatalog für weitere Fragen auf ihrer Website. Sollten darüber hinaus Weitere bestehen, wenden Sie sich gerne an uns. 

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Maßnahmenpaket

Das von der Ampel-Koalition auf den Weg gebrachte Paket (hier der Originalbeschluss der Koalition), das auch schon größtenteils vom Bundestag und vom Bundesrat angenommen worden ist, beinhaltet zahlreiche weitere Förderungen, Entlastungen und Hilfestellungen für Verbraucher*innen und Unternehmen neben der Einmal-Zahlung an Studierende. Hier einige der Förderungen und Entlastungen  im Überblick:

  • Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei an Angestellte auszahlbar.
  • Strompreisbremse: Deckelung der Strompreise für kleine Unternehmen sowie Verbraucher*innen. 
  • Verschiebung der Erhöhung des CO2-Preises: Die geplante Erhöhung des CO2-Preises um fünf Euro pro Tonne wird verschoben. Die Erhöhung sollte ursprünglich zum 1.01.2023 in Kraft treten und tritt nun am 1.01.2024 in Kraft. 
  • Erhöhung Kindergeld: Ab dem 1.01.2023 wird das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind um monatlich jeweils 18 Euro erhöht. Die Erhöhung gilt bis Ende 2024.
  • Einmalzahlung für Studierende: Studierende und Fachschüler*innen erhalten eine Einmalzahlung von 200 Euro.
  • Höheres Wohngeld: Der Kreis der Berechtigten für Wohngeld soll ab dem 1.01.2023 vergrößert sowie das Wohngeld erhöht werden.
  • Heizungszuschuss für Wohngeldempfänger*innen: Zwischen September und Dezember 2022 erhalten Wohngeldempfänger*innen einmalig einen zweiten Zuschuss. Eine Person wird voraussichtlich 415 Euro, zwei Personen zusammen 540 Euro erhalten. Für jede weitere Person sind 100 Euro geplant.
  • Anhebung Mini-Job-Grenze: Beschäftigte mit niedrigem Einkommen werden über Sozialversicherungsabgaben entlastet. Die Höchstgrenze wird ab dem 1.01.2023 auf 2.000 Euro monatlich angehoben.
  • Kurzarbeitergeld: Die Dauer, in der das Geld gewährt werden kann, wird verlängert.
  • 49-Euro-Ticket: Auch die Einführung des bundesweit geltenden Tickets soll die hohen Energiepreise abfedern. 
  • Umsatzsteuer in der Gastronomie: Die Verringerung der Umsatzssteuer gilt weiterhin. Damit werden Speisen und Getränke in der Gastronomie lediglich mit sieben Prozent besteuert. 
  • Homeoffice-Tag: Pro Himeoffice-Tag gilt ein Werbungskostenabzug von fünf Euro bei der Einkommensteuer bis maximal 600 Euro pro Jahr. Dies soll Verkehrswege entlasten

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Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater

 

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