Das Anstiften eines Zeugen zu einer uneidlichen Falschaussage vor Gericht führt nicht zu einer Strafmilderung. Bei der Entscheidung geht es insbesondere um die Unterscheidung zwischen sogenannten „tatbezogenen“ oder „täterbezogenen“ Merkmalen.
Der Angeklagte, der wegen der Anstiftung eines Zeugen zu einer Falschaussage (§ 153 StGB) vor Gericht stand, war zu einer Freiheitsstrafe ausgesetzt zur Bewährung verurteilt worden. Dies liegt nah, da laut Gesetz „der Anstifter gleich dem Täter“ verurteilt wird (§ 26 StGB). Anders ist es zu bewerten, wenn ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 I StGB vorliegt, welches die Strafbarkeit des Täters begründet.
Die „besonderen persönlichen Merkmale“, auf die § 28 I StGB abzielt, sind die sogenannten „täterbezogenen“. Als solches sei das Tatbestandsmerkmal des „Zeugen“ allerdings nicht zu bewerten, so das LG Aurich.
Wäre man von einer Anwendung des § 28 I StGB und einer damit einhergehenden Minderung der Strafe ausgegangen, hätte sich die Strafe des angeklagten gem § 49 I Nr. 3 StGB auf das „gesetzliche Mindestmaß“ von Freiheitsstrafen - gem. § 38 II StGB auf einen Monat - verringert. Durch § 47 II StGB wäre sogar lediglich eine Geldstrafe im Bereich des Möglichen gewesen.
Der Angeklagte und seine Verteidigung sahen einen Fehler in dem Urteil des Landgerichtes. Ihres Erachtens lag in der Falschaussage des Zeugen ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 I StGB. Auf Grund dieser schwerwiegend unterschiedlichen Interpretation ging der Angeklagte in Revision. Hierbei überprüft das zuständige Gericht das angefochtene Urteil auf Rechts- und Verfahrensfehler. Es ging vor den Bundesgerichtshof (BGH).
Vor diesem scheiterte die Revision nun - das Urteil des LG Aurich sei frei von Rechtsfehlern. Zur Begründung führte der BGH aus, das LG habe insbesondere rechtsfehlerfrei den sich aus den §§ 153, 26 StGB ergebenden Strafrahmen zugrunde gelegt und keine Milderung der Strafe gemäß § 28 I, § 49 I StGB vorgenommen. Das die Strafbarkeit begründende und vom Angeklagten als Anstifter nicht verwirklichte Tatbestandsmerkmal „als Zeuge" in § 153 StGB sei kein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB, sondern ein tatbezogenes persönliches Merkmal, auf welches die Norm keine Anwendung finde, so der BGH.
In seinem Urteil ging der BGH detailliert darauf ein, wie die Abgrenzung vorzunehmen sei: „Die Abgrenzung hängt davon ab, ob das betreffende Merkmal im Schwergewicht die Tat oder die Persönlichkeit des Täters kennzeichnet. (…) Umstände, die eine besondere Gefährlichkeit des Täterverhaltens anzeigen oder die Ausführungsart des Delikts beschreiben, sind in der Regel tatbezogen.
Angesichts dieser Argumentation ist die Auffassung des BGH schlüssig. Denn die eigentliche Verwerflichkeit der Falschaussage als solcher liegt in ihr selbst, nicht in der Person, die sie tätigt.