Flugausfälle und -verspätungen sind ein Ärgernis, mit dem viele Reisende zu kämpfen haben. Gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 stehen daher Betroffenen stark verspäteter oder annullierter Flüge Betreuungsleistungen sowie Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro pro Passagier zu.
Die Fluggastrechteverordnung ist unabhängig vom Hauptsitz der ausführenden Fluggesellschaft auf alle Flüge anwendbar, die innerhalb der EU starten. Außerdem ist sie auf Flüge aus Drittstaaten anwendbar, deren Ziel innerhalb der EU liegt und die durch ein Luftfahrtunternehmen mit Hauptsitz in der EU durchgeführt werden.
Beispiele:
Die FluggastrechteVO ist anwendbar auf Ihren Flug von Dublin nach Düsseldorf oder von Frankfurt nach Dubai.
Auf Ihren Flug von Dubai zurück nach Frankfurt ist sie anwendbar, wenn dieser durch die Fluggesellschaft ‚Lufthansa‘ durchgeführt wird.
Die FluggastrechteVO ist nicht anwendbar, wenn der Flug von Dubai nach Frankfurt durch die Airline ‚Emirates‘ durchgeführt wird.
Bei Flugverspätungen von zwei Stunden oder mehr können betroffene Passagiere Betreuungsleistungen von der Fluggesellschaft beanspruchen:
Bei Flügen über eine Entfernung von weniger als 1500 km stehen ihnen diese ab einer Flugverspätung von zwei Stunden zu.
Bei Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als 1500 km und außergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von 1500 bis 3500 km haben die Passagiere ab einer Verspätung von drei Stunden einen Anspruch auf Betreuung am Abflugflughafen.
Bei Flügen über eine Entfernung von 3500 km oder mehr ist für den Anspruch auf Betreuungsleistungen eine Verspätung von wenigstens vier Stunden erforderlich.
Beispiel:
Die Flugentfernung zwischen Dublin und Düsseldorf beträgt 915 km. Betroffene Fluggäste haben einen Anspruch auf Betreuungsleistungen ab einer Flugverspätung von zwei Stunden.
Die Flugentfernung zwischen Frankfurt und Dubai beträgt 4845 km. Für einen Anspruch auf Betreuungsleistungen muss die Flugverspätung wenigstens vier Stunden betragen.
Diese Betreuungsleistungen umfassen neben der Versorgung mit Essen und Getränken regelmäßig auch das Ermöglichen von bis zu zwei Telefonaten oder Emails. Darüber hinaus kann die Fluggesellschaft verpflichtet sein, die Kosten einer Hotelübernachtung zu übernehmen.
Artikel 6 FluggastrechteVO: Verspätung
(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr
gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen
i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,
ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,
iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.
Eine Ausgleichszahlung können Fluggäste grundsätzlich dann beanspruchen, wenn ihr Flug annulliert wird und sie hierüber weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflugdatum informiert werden. Die Höhe des zu leistenen Betrages ist ebenfalls abhängig von der gebuchten Flugstrecke und kann zwischen 250 und 600 Euro betragen.
Artikel 5 FluggastrechteVO: Annullierung
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen […]
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Artikel 7 FluggastrechteVO: Ausgleichsanspruch
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
Bei Flügen über eine Entfernung von weniger als 1500 km haben die Fluggäste einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro.
Bei Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als 1500 km und außergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von 1500 bis 3500 km haben die Passagiere Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 400 Euro.
Bei Flügen über eine Entfernung von 3500 km oder mehr steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung von 600 Euro zu.
Wird den Passagieren allerdings zwischen 7 und 14 Tagen vor dem Tag des geplanten Reiseantritts eine alternative Flugverbindung angeboten, so steht ihnen der Anspruch nicht zu, wenn die Abflugzeit sich um weniger als zwei sowie die Ankunftszeit um weniger als vier Stunden verschiebt.
Beispiel:
Der gebuchte Flug von Düsseldorf nach Dublin, geplanter Abflug 10:50 Uhr, geplante Ankunft 11:45 Uhr wird annulliert. Die Fluggesellschaft teilt dies 9 Tage vor Antritt der Flugreise mit und bietet einen alternativen Flug um 11:30 Uhr mit derselben Flugdauer an. Die Passagiere haben keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
Wird den Passagieren die Annullierung sowie die alternative Flugverbindung weniger als sieben Tage vor dem geplanten Abflugdatum mitgeteilt, so steht ihnen der Anspruch nicht zu, wenn die Abflugzeit sich um weniger als eine sowie die Ankunftszeit um weniger als zwei Stunden verschiebt.
Beispiel:
Der gebuchte Flug von Düsseldorf nach Dublin, geplanter Abflug 10:50 Uhr, geplante Ankunft 11:45 Uhr wird annulliert. Die Fluggesellschaft teilt dies 3 Tage vor Antritt der Flugreise mit und bietet einen alternativen Flug um 17:30 Uhr mit derselben Flugdauer an. Die Passagiere haben einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, aufgrund der Entfernung von 915 km beträgt dieser 250 Euro.
Derselbe Anspruch steht Fluggästen nach der Rechtsprechung des EuGH in entsprechender Anwendung der vorgenannten Vorschriften bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden zu.
Beispiel:
Die Flugentfernung zwischen Dublin und Düsseldorf beträgt 915 km. Betroffene Fluggäste haben bei einer Verspätung am Ankunftsort von wenigstens drei Stunden einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 250 Euro.
Die Flugentfernung zwischen Frankfurt und Dubai beträgt 4845 km. Der Ausgleichsanspruch bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden beträgt 600 Euro.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht jedoch nicht, wenn die Fluggesellschaft sich auf außergewöhnliche Umstände berufen kann. Dies ist beispielsweise bei einem Streik, Gewitter, Notlandungen oder auch einem Vogelschlag der Fall.
Im Falle der Annullierung oder einer Verspätung von mehr als fünf Stunden hat der Passagier ein Wahlrecht zwischen einer Ersatzbeförderung zum Endziel, einem Rückflug zum ersten Abflugort oder einem Ersatz des gesamten bezahlten Ticketpreises.
Artikel 8 FluggastrechteVO: Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten … zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde…
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt oderb) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Die europäische Fluggastrechteverordnung spricht den von Annullierungen und Verspätungen betroffenen Fluggästen eine Vielzahl von Entschädigungs- und Betreuungsleistungen zu. Art und Umfang dieser Ansprüche richtet sich dabei nach der Entfernung der gebuchten Flugverbindung zum Zielort. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung entfällt jedoch, wenn sich das Flugunternehmen auf außergewöhnliche Umstände berufen kann.
Wenn Sie Fragen rund um das Thema Flugverspätung/Flugannillierung oder andere reiserechtliche Fragen haben, rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.