Anscheinsbeweises bei privater Pkw-Nutzung

Geschrieben von: Kristina Grohs

Der Anscheinsbeweis für die Betriebs-Kfz wird nicht dadurch erschüttert, dass die Ehefrau ein gleichwertiges Privatfahrzeug nutzt. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) in einem rechtskräftigen Urteil vom 20.03.2019 entschieden.

Sachverhalt

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Ehemann betrieb im Streitjahr ein IT-Unternehmen und erzielte ab 2014 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Hinsichtlich eines betrieblichen Pkw teilte er dem Finanzamt mit, dass ein Privatanteil nicht anzusetzen sei, da keine private Nutzung erfolge. Auch ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Ab 2017 erhöhte das Finanzamt den Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit um einen Privatanteil. Hiergegen wandte sich der Kläger in einem Einspruch. Er teilte hierzu mit, dass für die private Nutzung zwei weitere Fahrzeuge zur Verfügung standen, die vom Kläger und seiner Ehefrau privat genutzt wurden. Insbesondere der Wagen der Ehefrau (ein Volvo) sei gegenüber dem betrieblichen Fahrzeug (einem VW Touareg) als gleichwertig anzusehen. Der Einspruch wurde gleichwohl abgewiesen. Anschließend wurde Klage beim zuständigen FG Niedersachsen erhoben, jedoch ohne Erfolg.

Keine Erschütterung des Anscheinsbeweises

Nach Ansicht des FG, hat das Finanzamt zu Recht die Einnahmen des Klägers um einen Privatanteil, dessen rechnerische Richtigkeit unstrittig war, erhöht.

Zwar hat nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Ansatz einer Privatnutzung nicht zu erfolgen, wenn eine private Nutzung nicht stattgefunden hat. Nach Ansicht des FG entspricht es aber allgemeiner Lebenserfahrung, dass betriebliche Fahrzeuge, die zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen, tatsächlich auch privat genutzt werden. Dieser Beweis des ersten Anscheins kann zwar erschüttert werden, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, dass zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist oder wenn im Einzelfall der Gegenbeweis geführt wird.

Die reine Behauptung, dass ein anderes privates Fahrzeug zur Verfügung gestanden hat, reicht hingegen nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrzeuge gleichwertig sind.

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Fazit

Die Entscheidung führt vor Augen, dass es oftmals sinnvoll ist, einen Sachverhalt im Vorfeld steuerlich durch einen Fachmann prüfen zu lassen. So ist unter Umständen eine Gestaltung möglich, die zu einem Ausschluss der Anwendung der 1 %-Regelung führt. Dabei ist besonders relevant, dass nach der Rechtsprechung grundsätzlich von einer privaten Nutzung ausgegangen wird. Es obliegt dem Steuerpflichtigen, diesen Beweis des ersten Anscheins, z.B. durch das Führen eines Fahrtenbuchs, zu erschüttern. 

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