Amazon hat „überragende marktübergreifende Bedeutung“

Geschrieben von: Benedikt Renschler

Amazon ist am 23.04.2024 vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mit einer Kartellverfahrensbeschwerde gescheitert. Das Bundeskartellamt (BKartA) hatte das amerikanische Unternehmen im Juli 2022 zu einem Unternehmen mit „überragender marktübergreifender Bedeutung“ erklärt.

Auswirkungen auf den Internet Riesen

Dem Unternehmen Amazon eine „überragende marktübergreifende Bedeutung“ zuzuschreiben, führt dazu, dass es in Zukunft der erweiterten Missbrauchsaufsicht des § 19a GWB unterliegen könnte. 

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§ 19a II Nr.1 a) etwa könnte für Amazon ein Problem darstellen. Die strikteren Regelungen und strengere Beobachtung würden es Amazon etwa verbieten, „die eigenen Angebote bei der Darstellung zu bevorzugen“. Auf Gutdeutsch also ein Verbot der Selbstbevorzugung. Amazon soll auf diesem Wege unmöglich gemacht werden, andere Unternehmen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit behindern zu können. Amazon wurde gerade mit Hinblick auf die eigene Plattform, auf der sowohl eigene Produkte, als auch solche von Drittanbietern bestellt werden können, in der Vergangenheit wiederholt vorgeworfen, Geschäftspraktiken anzuwenden, die für Drittanbieter schlichtweg nicht tragbar sind und somit die eigenen Produkte zu bevorzugen. So etwas, sowie auch das prominentere Ausstellen eigener Produkte vor denen der Drittanbieter, dürfte also in Zukunft für Amazon nicht mehr so leicht möglich sein.

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Gründe des BGH

Der BGH schloss sich nun der Meinung der BKartA an. Er konstatierte zugleich, die Bezeichnung von Amazon als von „überragender marktübergreifender Bedeutung“, sei im Hinblick auf einige Aspekte begründet. Zum einen sieht der BGH den weltweiten Einfluss auf unterschiedliche Branchen als ein Problem. Neben der Handelsplattform Amazon.com habe Amazon weiteren maßgeblichen Einfluss durch die Amazon Web Services (AWS), den eigenen IT-Dienstleister. Auch sei die immense Marktkapitalisierung Amazons zu beachten, welche derzeit etwa 1,7 Billion, also 1700 Mrd. Dollar beträgt.  Des Weiteren sei der Einfluss von Amazon auch marktübergreifend groß, wegen wettbewerbsrelevanter Daten, wie Kunden- oder Nutzerdaten, auf die Amazon Zugriff habe. 

Das Urteil gilt als möglicherweise wegweisend im Bezug auf Verfahren ähnlicher Art gegen Unternehmen des Kalibers von Amazon; auch gegen Google, Meta (Facebook, Instagram & co) und Microsoft laufen vergleichbare Verfahren. Eine derartige Einordnung durch das BKartA zieht nach sich, dass globale Unternehmen sich in Europa nicht nur an den Digital Markets Act der EU halten müssen, sondern in Zukunft auch auf die eigenen Kartellämter der einzelnen Länder acht geben müssen. 

Ein Sprecher von Amazon gab an, weiter die Gültigkeit des Urteils überprüfen zu wollen.

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