Wird die Zahlung einer Betriebsrente neben der Dauer der Betriebszugehörigkeit vom Alter beim Unternehmenseintritt ab, stellt diese Regelung keine unzulässige Diskriminierung dar. Dies bestätigte auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 13. Juli 2019.
Geklagt hatte eine, inzwischen 74 Jahre alte, Verkäuferin gegen die Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge ihres früheren Arbeitgebers. Diese sahen vor, dass die Zahlung einer Betriebsrente nur erfolgt, soweit
Da die Klägerin erst mit 51 Jahren eingestellt worden war, wurde ihr trotz 14-jähriger Betriebszugehörigkeit die Auszahlung einer Betriebsrente verweigert. Sie wandte sich daraufhin an die Arbeitsgerichte und vertrat dabei die Ansicht, die Regelungen würden sie unzulässig diskriminieren und wären daher unwirksam.
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Die Klägerin führte an, eine Eintrittsgrenze benachteilige insbesondere Frauen mit Kindern, die daraufhin in Mutterschutz gehen würden und erst entsprechend spät wieder ins Erwerbsleben einsteigen.
Dieser Auffassung schlossen sich die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) jedoch nicht an. Sie lehnten eine mittelbare Diskriminierung ab. So führten die Richter aus: auch „bei typisierender Betrachtung sei mit dem Wiedereintritt in das Berufsleben nach Zeiten der Kindererziehung bereits vor der Vollendung des 50. Lebensjahrs zu rechnen.“
Dem widersprach die Klägerin – und wandte sich an das Bundesverfassungsgericht. Dieses nahm die Beschwerde gegen das Urteil des BAG jedoch nicht zur Entscheidung an.
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In ihrem Beschluss führen die Karlsruher Richter aus, es würden „keine Anhaltspunkte für eine mittelbare Diskriminierung von Frauen“ bestehen. Insbesondere sei auch zu berücksichtigen, dass die Regelung für Männer wie für Frauen gleichermaßen gelte, so dass eine an das Geschlecht anknüpfende Risikoverteilung ausscheide. Eine Grundrechtsverletzung sei damit nicht erkennbar.
Das BAG hat nun ebenfalls ein neues Urteil zum Höchstalter in der betrieblichen Altersvorsorge getroffen. So kommt es für den Leistungsanspruch aus einer betrieblichen Altersvorsorge auf das Alter bei Beginn des Arbeitsverhältnisses an. Das gilt unabhängig davon, ob zunächst ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis vorlag, solange die unbefristete Anstellung unmittelbar folgt.
Der Versorgungsanspruch besteht auch unabhängig davon, ob eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage besteht. Diese Voraussetzung ist nicht konstitutiv für den Anspruch - sie hat nur deklaratorische Wirkung. Es sind nur noch der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der Eintritt des Versorgungsfalls notwendig, damit die Anwartschaft des Arbeitnehmers zum Vollrecht erstarkt.
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