Allgemeine Geschäftsbedingungen: Nicht alles ist wirksam

Geschrieben von: Kira Dahlmann

Schon längst sind allgemeine Geschäftsbedingungen – kurz AGB – aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Jedoch sind inhaltlich strenge Grenzen zu beachten. Denn nur, wenn die Klausel einer Inhaltskontrolle standhält, ist sie auch wirksam.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen – kurz AGB – begegnen uns im Alltag an vielfältigen Orten. Egal ob wir im Internet etwas bestellen oder auf einem Kundenparkplatz parken wollen. Häufig ist dies nur mit einer Zustimmung zu den jeweils geltenden AGB möglich.

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Wirksamkeit vom AGB

Damit AGB für einen Vertrag Wirkung entfalten, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt werden. Die wichtigsten Voraussetzungen sind:

  1. Vorliegen von AGB
  2. Wirksame Einbeziehung in den Vertrag
  3. Kein Verstoß gegen Klauselverbote

Klauselkontrolle

Auch wenn AGB wirksam bestellt und einbezogen wurden, heißt dies aber nicht, dass die Bedingungen dann auch uneingeschränkt gelten. Vielmehr ist eine sogenannte Klauselkontrolle vorzunehmen. Im Rahmen dieser Kontrolle wird inhaltlich geprüft, ob die einzelnen Klauseln in einem so deutlichen Widerspruch zu gesetzlichen Regelungen stehen, dass sie als unzumutbar einzustufen sind. Hierbei sind insbesondere auch die Vorschriften zum Verbraucherschutz zu beachten. Ungültig sind insbesondere

  • Klauseln, mit denen eine Partei aufgrund ihrer Ungewöhnlichkeit nicht zu rechnen braucht
  • Klauseln, die eine Vertragspartei unangemessen benachteiligen

Außerdem werden mehrdeutige Klauseln stets zu Lasten des bestellenden Unternehmers ausgelegt.

Unangemessene Benachteiligung

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In der Rechtsprechung sind umfangreiche Fallgruppen entwickelt worden, wann eine unangemessene Benachteiligung vorliegt. Dabei ist insbesondere zu unterscheiden, ob es sich um AGB zwischen Unternehmern oder AGB zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handelt. Verbraucher genießen einen besonderen Schutz, so dass hier erhöhte Anforderungen an die Unwirksamkeitsprüfung zu stellen sind.

Unwirksame AGB

Nicht selten kommt es vor, dass jedenfalls einzelne Klauseln von AGB aufgrund einer Inhaltskontrolle gerichtlich als unwirksam eingestuft werden. Jedoch betrifft die Ungültigkeit dann jeweils nur die einzelne Klausel. An ihre Stelle tritt dann die ursprünglich vorgesehene gesetzliche Regelung.

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Die Wirksamkeit der sonstigen AGB wird indes von der Unwirksamkeit einer einzelnen Klausel nicht berührt. Vielmehr haben diese Bestand, während lediglich die unwirksame Klausel nicht zur Anwendung gelangt.

Fazit

Die Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen kann sich für Unternehmer anbieten, um Verträge zu standardisieren und wiederkehrenden Problemen vorzubeugen. Jedoch gilt es zu beachten, dass AGB den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen dürfen. Insbesondere gegenüber Verbrauchern sind hohe Anforderungen an die Unangemessenheitsprüfung zu stellen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung ihrer Firmen-AGB. Sprechen Sie uns einfach an!

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