Alkohol im Verkehr - Strafrecht 2021

Geschrieben von: Henrik Noszka

Jeder, der einen Führerschein hat, weiß, dass man sich mit zu viel Alkohol im Blut eigentlich nicht mehr ans Steuer setzen sollte. Aber wann ist Alkohol "zu viel" und welche Konsequenzen hat Trunkenheit im Verkehr? Wir klären in diesem Beitrag die wichtigsten Fragen für Sie.

Der Begriff der Fahruntüchtigkeit

Trunkenheit im Verkehr hat insbesondere strafrechtliche Konsequenzen. Gemäß § 316 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer "im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen". Wer dabei auch noch eine Sache oder Leib und Leben eines anderen gefährdet, muss mit einer noch höheren Strafe rechnen, § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) wird eine Fahruntüchtigkeit ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 0,3 Promille vermutet, wenn auch alkoholtypische Ausfallerscheinungen (z.B. erhebliche Fahrfehler) vorliegen (sog. relative Fahruntüchtigkeit). 

Von der sogenannten absoluten Fahruntüchtigkeit spricht man, wenn der Fahrzeugführer mindestens 1,1 Promille aufweist. Für Fahrräder gilt hier ein Grenzwert von 1,6 Promille. In diesem Fall kommt es nicht mehr auf zusätzliche Ausfallerscheinungen an. Vielmehr geht man unwiderleglich davon aus, dass ab diesem Grenzwert niemand mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen. 

Achtung!

Gemäß § 316 Abs. 2 StGB macht sich auch strafbar, wer die Tat fahrlässig begeht. Gemeint ist der Fall, in dem sich der Fahrer bei Fahrtantritt irrigerweise für fahrtüchtig hält, obwohl er dies tatsächlich nicht mehr ist.

Was gilt für E-Bikes bzw. Pedelecs?

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass derzeit keine gesicherten naturwissenschaftliche Erkenntnisse dafür bestehen, dass Fahrer von Elektrofahrrädern mit einer Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h (sog. Pedelecs) bereits unterhalb der für Fahrradfahrer geltenden Grenze von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration absolut fahruntüchtig sind. Hier gelten also trotz gewisser Motorisierung nicht die Grenzwerte für Kraftfahrzeuge.

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Straftat vs. Ordnungswidrigkeit

Wer zwar noch nicht absolut fahruntüchtig ist, aber eine BAK von mindestens 0,5 Promille hat, ist aber noch lange nicht aus dem Schneider. Denn gemäß § 24a Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er

  • 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder
  • 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder
  • eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Hier droht eine Geldbuße von bis zu 3.000 Euro.

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Verurteilung = Führerscheinentzug?

Wird man als Autofahrer wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt, so muss man in der Regel damit rechnen, dass zusätzlich auch die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB entzogen wird. Denn hier wird in der Regel angenommen, dass der Verurteilte nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. 

Um diese Annahme zu widerlegen, müssen besondere Umstände hierfür vorliegen.

Beispiel:

Der Verurteilte hatte vor der Tat keinerlei Erfahrung mit der Wirkung von Alkoholika, sodass es ihm nicht möglich war, deren Wirkung abzuschätzen.

Eine Ungeeignetheit lässt sich ebenfalls widerlegen, wenn dem Fahrzeugführer die berauschenden Mittel ohne dessen Wissen zugeführt wurden.

Wird die Fahrerlaubnis entzogen, so setzt das Gericht grundsätzlich eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren fest, in welcher die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ausgeschlossen ist.

Beachte:

Gem. § 111a StPO kann der Richter auch schon im Ermittlungsverfahren anordnen, dass die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wird. Dafür müssen Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass im Urteil die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB angeordnet werden wird.

Dies setzt wiederum voraus, dass ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten auf Begehung einer Straftat nach § 316 StGB besteht und mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Anordnung nach § 69 StGB zu rechnen ist.

Ansonsten droht Fahrverbot

Sieht das Gericht infolge besonderer Umstände von der Entziehung der Fahrerlaubnis ab, so spricht es nach § 44 Abs.1 StGB in der Regel dennoch zumindest ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten aus. In dieser Zeit ist es dem Verurteilten untersagt Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen.

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Fazit

Auch wer meint, seine Grenzen beim Alkoholkonsum zu kennen, sollte sich dennoch zurückhalten, wenn es um das Führen von Fahrzeugen - egal ob motorisiert oder nicht - geht. Wer sich überschätzt oder falsch einschätzt, riskiert hohe Geld- und Freiheitsstrafen. 

Bei weiteren Fragen zum Thema Strafrecht oder Ordnungswidrigkeitenrecht, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.

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