Die Digitalisierung schreitet in Deutschland voran. 77 Prozent der Deutschen haben ein internetfähiges Smartphone. Das reiche aus, so das Landgericht Lübeck, dass auf Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB„) nur per QR-Code verwiesen werden muss (Az. 14 S 19/23).
Ein Lübecker Unternehmen verwendet Auftragsformulare, die man online aufrufen und ausdrucken oder vor Ort in der Filiale ausfüllen konnte. Die Formulare verwiesen auf die AGB, die Kunden auf der Homepage des Unternehmens einsehen konnten. Sie konnten über eine Internetadresse aufgerufen werden oder über das Einscannen eines QR Codes.
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Das Gesetz verlangt nicht, so die Lübecker Richter, dass die AGB ausgedruckt werden oder ähnliches. Es verlangt nur, dass der jeweilige Verwender bei Vertragsschluss die andere Partei ausdrücklich oder durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist. Dabei muss die andere Partei nur die Möglichkeit haben, Kenntnis von den AGB zu nehmen.
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Das Gericht führte aus, dass Durchschnittskunde in Deutschland über ein Mobiltelefon mit Internetzugang verfügt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes verfügten bereits 2018 rund 77 Prozent der Haushalte über ein Smartphone. Damit sei der Durchschnittskunde ohne weiteres in der Lage, eine Internetadresse wie diejenige auf den Auftragsformularen aufzurufen. Dasselbe gelte für den QR Code.
Zu denjenigen, die kein Smartphone zu Hause haben, führte das Gericht kurzerhand aus:
„Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es naturgemäß auch noch eine signifikante Anzahl an Personen ohne Smartphone bzw. ganz ohne Internetzugang gibt. „
Aber das sei auch so hinzunehmen. Zweck der AGB Regelung sei nicht, dass jeder Zugang erhalten muss, sondern nur, dass der Durchschnittskunde nach den tatsächlichen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs die Möglichkeit des Zugangs zu AGBs erhält:
„Es [ist] nach dem Willen des Gesetzgebers im Einzelfall in Kauf zu nehmen […], dass es Personen gibt, die unterdurchschnittlich gut zur problemlosen Teilnahme am allgemeinen Geschäftsverkehr ausgestattet sind, und die in der Folge Schwierigkeiten haben werden, Kenntnis von den fraglichen Dokumenten zu nehmen.“
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