Rufen Sie uns an: 
0201-24030

Affäre durch Kisscam aufgedeckt — Verstoß gegen das APR?

23. Juli 2025
Geschrieben von: Benedikt Renschler

Ein CEO aus der Tech-Branche landet bei einem Konzert auf der Kisscam. Er und seine Begleiterin drehen sich verlegen von der Kamera weg. Das Video geht durch die sozialen Medien. Stellt das einen Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar?

Was ist passiert?

Der CEO eines bekannten Tech-Unternehmens war mit der Personalchefin auf einem Konzert der Band Coldplay. Während des Konzerts richtet sich die Kisscam auf die beiden. Das ist eine übliche Prozedur auf Konzerten oder Sportveranstaltungen. Hierbei wird ein Paar gefilmt und großflächig auf einen Bildschirm projiziert. Traditionell küssen sich die Gefilmten dann – zur Freude des Publikums. 

Vorliegend war das Filmen jedoch offensichtlich nicht gewollt. Der Mann und die Frau drehten sich sofort weg. Zu allem Überfluss kommentierte der Sänger der Band das Geschehen noch, indem er sagte: „Entweder sind die beiden sehr schüchtern oder sie haben eine Affäre“. Das Video ging daraufhin durch die sich daran ergötzende Welt der sozialen Medien. Bei diesem Maß an Voyeurismus stellt sich die Frage, wie ein solcher Fall in Deutschland rechtlich zu bewerten wäre.

Weitreichende persönliche Folgen

Für den CEO und seine Personalchefin hat das Video indes weitreichende Folgen. Neben der Tatsache, dass sie beide mit anderen Personen verheiratet sind, wurde er suspendiert und sie beurlaubt. Dies geschah offenbar aufgrund des öffentlichen Drucks auf das Unternehmen. 

Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild wird in der deutschen Rechtswissenschaft als Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts verstanden. Dieses wiederum ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Es besagt, dass Abbildungen von Personen nur mit deren Zustimmung verbreitet werden dürfen. So eine Zustimmung muss ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Eine konkludente Zustimmung liegt etwa dadurch vor, dass sich die beiden tatsächlich küssen. Das Verhalten der Gefilmten legt nahe, dass sie keine Zustimmung erteilen wollten.. 

Wer an einer öffentlichen Veranstaltung teilnimmt, muss damit rechnen, im Rahmen von Übersichtsaufnahmen abgebildet zu werden. Dann bietet das Allgemeine Persönlichkeitsrecht keinen Schutz. Wird man etwa als Teil einer großen Menschenmenge fotografiert kann es schon aus rein praktischen Gesichtspunkten nicht sein, dass jeder zustimmen muss. Andernfalls wäre es etwa nicht möglich das Publikum bei Fußballspielen zu filmen. 

Veröffentlichung durch andere Konzertbesucher

Allerdings dürfte bei dem Kauf von Konzerttickets in aller Regel eine Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Einwilligung in die unentgeltliche Nutzung von Bildnisaufnahmen beinhalten. Dies trifft aber nicht den Kern dieses Falls. Vorliegend verbreiteten aber nicht Konzertbetreibern oder der Band selbst die Szene. Andere Konzertbesucher filmten das Geschehen und verbreiteten es anschließend. Diesen gegenüber kann jedenfalls keine Zustimmung in das Veröffentlichen vorgelegen haben.

Nutzung der Szene juristisch heikel

Das Geschehene ist im Internet gelandet und verbreitet sich beispiellos. Inzwischen hat etwa die Autovermietung Sixt die Szenerie für eine provokante Werbung genutzt. Die Menge an Memes, die aus dem Video gemacht wurden, ist schier nicht zu überblicken. Das verbreiten von Memes wiederum fällt unter die Meinungs- und Kunstfreiheit, die sich aus dem Artikel 5 Abs 1 und 3 ergeben.

Hier kollidieren folglich zwei Recht von Verfassungsrang. Die beiden Abgebildeten können sich auf ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht, konkret auf eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild, berufen. Derjenige, der die Inhalte verbreitet beruft sich auf sein Recht aus der Meinungs- und Kunstfreiheit. Die Rechtsprechung entscheidet in solchen Fällen üblicherweise dann zugunsten der Abgebildeten, wenn die Darstellung entwürdigend, herabsetzend oder bloßstellend ist. 

Rechtsprechung ohnmächtig

Fälle wie dieser sollten für Gesetzgeber und Rechtsprechung alarmierend sein. Denn auch wenn im Nachhinein Gerichte zu dem Schluss kommen, dass das Verbreiten der Inhalte in diesem Maß nicht hätte passieren dürfen, bleibt der Schaden bestehen. Das Video kursiert im Internet und lässt sich dort nicht dauerhaft entfernen. Dies grenzt de facto an eine Ohnmacht seitens des Rechtsstaats.

Vor allem die Nutzer der sozialen Medien sowie die Berichterstattung moderner und konventioneller Medien sollte Fälle wie diesen als Anlass nehmen, über einen verantwortungsvolleren Umgang mit Inhalten anderer Personen nachzudenken. 

Ähnliche Themen

Sie haben noch Fragen?
Wir sind für Sie da!
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Bürozeiten: Mo - Do: 08:00 – 17:00 Uhr, Fr: 08:00 – 15:00 Uhr
chevron-down linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram