AfD darf weiter beobachtet werden

Geschrieben von: Benedikt Renschler

Die AfD darf weiterhin vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) als „rechtsextemistischer Verdachtsfall“ eingestuft und beobachtet werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster am 13. Mai 2024. Wird damit ein Partei-Verbotsverfahren wahrscheinlicher?

Erstes Urteil 2022

Der BfV beobachtet die AfD schon seit Frühjahr 2021. Dagegen, sowie gegen die Einstufung der gesamten Partei samt Jugendorganisation „Junge Alternative“ als „rechtsextremistischer Verdachtsfall“ versuchte die AfD zunächst vor dem Verwaltungsgericht in Köln vorzugehen. Im Jahr 2022 urteilte das dortige Verwaltung zu Ungunsten der rechten Partei (5 A 1217/22 und 5 A 1218/22).

OVG Münster derselben Auffassung

Am 13. Mai 2024 scheiterte die über 40.000 Mitglieder zählende Partei vor dem Oberverwaltungsgericht Münster. Nach dem Urteil aus 2022 (s.o.) war die AfD in Berufung gegangen. Dieses Rechtsmittel führt dazu, dass die nächsthöhere Instanz den Fall erneut beurteilt. Der 5. Senat des OVG Münster kam nun jedoch auch zu dem Schluss, dass genug Grund zur Einstufung der AfD als „rechtsextremistischen Beobachtungsfall“ bestehe.

Schon gewusst? Die ordnungsgemäße Durchführung einer Gesellschafterversammlung

Keinen Anspruch auf Unterlassung der Beobachtung

Der Vorsititzende des 5. Senats führte in der Urteilsbegründung aus: Die AfD habe „keinen Anspruch auf Unterlassung der Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz.“ Die Regelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes stellten „eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Beobachtung als Verdachtsfall dar.“ Dies gelte auch „für politische Parteien, welche unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes stehen.“ Die Befugnis zur nachrichtendienstlichen Beobachtung bestünde, „wenn ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Vereinigung Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind.“

Weiter führte er aus: „Bloße Vermutungen oder Spekulationen genügen nicht. Was für einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausreicht, führt aber auch nicht zwangsläufig zur Annahme einer erwiesen extremistischen Bestrebung.“

Schon gewusst? In Untersuchungshaft – was jetzt?

Steigt dadurch die Wahrscheinlichkeit eines Verbotsverfahrens?

Die ganz eindeutige Antwort darauf lautet: Nein. Es wird allerdings ebensowenig unwahrscheinlicher. Durch das Urteil des OVG Münster vom 13. Mai wurde lediglich die Einstufung des BfV legitimiert. Aus dem Status eines „rechtsextremistischen Beobachtungsfalls“ kann logischerweise nur Folgen, dass sich die Beobachtungen eines Tages als ergebnislos darstellen, oder der Status hochgestuft wird auf „gesichert rechtsextremistisch“. Wie Bundesjustizminister Buschmann im Bezug auf das Urteil bekräftigte, würde auch eine Hochstufung, also die Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ nicht automatisch zu einem Verbotsverfahren. Er verwies vielmehr auf die Wichtigkeit, rechtsextremistische Parteien politisch zu bekämpfen.

Gleichwohl hätte die Einsstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ für die Partei praktische Folgen. Gem. § 33 BeamtStG (Beamtenstatusgesetz) müssen Beamten im Sinne der freiheitlich demokratischen Grundordnung und des Grundgesetzes handeln. Eine Person, die Mitglied in einer gesichert rechtsextremistischen Vereinigung, namentlich der AfD wäre, wäre demnach ungeeignet für ein solches Amt. Zwar sind die die meisten politischen Positionen keine Beamtenämter im Sinne dieses Gesetzes, allerdings dürfte zu erwarten sein, dass dies die AfD für ihre Mitglieder weniger attraktiv machen würde. 

Schon gewusst? Die letzte Generation: Eine kriminelle Vereinigung?

Reaktion der Parteispitze

Die Partei nimmt das Urteil aus Münster derweil unaufgeregt zur Kenntnis. Der niedersächsische AfD-Landtagsfraktionschef Klaus Wichmann bezeichnete es schlichtweg als „Fehler". Weiter sagte er, die Entscheidung habe sich abgezeichnet und sei nicht überraschend. „Für uns ändert sich nichts".

Schon gewusst? Nachbar gibt verwahrten Schlüssel nicht heraus; Schadensersatz für neues Schloss?

Unruhige Zeiten für die Partei

Grund zur Ruhe besteht in der Partei objektiv betrachtet nicht. Die Krisen mehren sich in den vergangenen Monaten. Im Herbst 2023 war ein Treffen unterschiedlicher Rechtspopulisten in Berlin als Licht gekommen, dem auch AfD Mitglieder beigewohnt hatten. Dort war die Möglichkeit der „Remigration“ „nicht assimilierter“ Mitbürger erörtert worden, also die massenhafte Rückabschiebung. Auch die Festnahme eines engen Mitarbeiters des bisherigen AfD Spitzenkandidaten für die Europawahl, Maximilian Krah, wegen Spionageverdachts für China und die von Sahra Wagenknecht gegründete Partei BSW könnten für die AfD zur ernstzunehmenden politischen Gefahr werden.

Sie haben noch Fragen?
Wir sind für Sie da!
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Bürozeiten: Mo - Do: 08:00 – 17:00 Uhr, Fr: 08:00 – 15:00 Uhr
chevron-down linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram