Änderung nach dem GwG – Eintragung in das Transparenzregister

veröffentlicht am in der Kategorie Allgemein Gesellschaftsrecht Steuerberatung

Seit dem 01.01.2020 ist das neue GwG (Geldwäschegesetz) in Kraft. Insbesondere für Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften müssen ab sofort Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten künftig in dem neuen Transparenzregister hinterlegt werden. Betroffen von den Änderungen sind neben vielen anderen auch insbesondere Immobiliengesellschaften und Immobilienmakler.

Was muss veröffentlicht werden?

Über das neue Transparenzregister werden bestimmte Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen zugänglich gemacht. Die gemäß §§ 20, 21 GwG angesprochenen Unternehmen haben eine Pflicht zur Mitteilung ihres bzw. ihrer wirtschaftlich Berechtigten an die Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführende Stelle. Die Pflicht zur Mitteilung besteht unabhängig davon, ob die entsprechenden Unternehmen verpflichtet im Sinne des GwG sind.

Bußgeldtatbestände ausgeweitet

Zudem wurden die Bußgeldtatbestände diesbezüglich ausgeweitet; u. a. können auch Verstöße gegen die vorgeschriebenen internen Sicherungsmaßnahmen und Sorgfaltspflichten geahndet werden. Insgesamt sind für Verstöße durchaus erhebliche Erhöhungen im Bußgeldrahmen in Kraft getreten. Es ist also dringend nötig sich um die Pflichten zur Eintragung im Transparenzregister zu kümmern.

Immobiliengesellschaften

Konkret heißt dies, gerade auch im Hinblick auf Immobiliengesellschaften unter Beteiligung ausländischer Gesellschafter/Gesellschaften, dass sich diese Gesellschaften beim Transparenzregister registrieren müssen.

Notare

Darüber hinaus sind die Notare nun verpflichtet sind, sich vor Beurkundung/Beglaubigung einen Nachweis vorlegen zu lassen, dass die Gesellschaft im Transparenzregister registriert ist. Der Registrierung im Transparenzregister steht es gleich, wenn der wirtschaftlich Berechtigte aus deutschen Registern ersichtlich ist. Dies ist in dem Fall, dass Gesellschafter der deutschen Gesellschaft wiederrum ausländische Gesellschaften sind, nicht der Fall.

Bei Grundstücksgeschäften

Bei Grundstücksgeschäften unter Beteiligung von Gesellschaften ist es noch strenger: Hier muss dem Notar vor der Beurkundung eine Dokumentation der Beteiligungs- und Kontrollstruktur vorgelegt werden. Wird diese nicht vorgelegt, muss der Notar die Beurkundung ablehnen.

Haben Sie Fragen?

Wenn Sie Fragen rund um das Thema Transparenzregister oder Geldwäschegesetz haben, wenden Sie sich an unsere Rechtsanwälte und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne für alle Fragen zur Verfügung.

Rufen Sie uns an 0201/24030.

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Hinweis!

Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass derzeit verstärkt E-Mails eines sog. „Transparenzregisters e.V. i. G.“ versandt werden. Hierbei handelt es sich nicht um eine staatlich geprüfte Organisation. Sollten Sie auch kontaktiert worden sein, werden wir Sie gerne zum richtigen Umgang hiermit beraten.