Für E-Fahrzeuge gelten bisweilen andere Regeln beim Parken. In den frühen Jahren der E-Mobilität durften sie noch teilweise auf sonst kostenpflichtigen Parkplätzen gratis parken. Heute gibt es neben den Säulen, an sie während des Ladevorgangs stehen dürfen, meist noch extra für sie ausgewiesene Parkplätze, auf denen es Verbrennern nicht erlaubt ist, zu parken.
Der Kläger hatte sein benzinbetriebenes Fahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt. Der Stellplatz war durch Verkehrszeichen ausschließlich für Elektrofahrzeuge „während des Ladevorgangs“ reserviert. In unmittelbarer Nähe befand sich zwar eine Ladesäule, diese war jedoch erkennbar außer Betrieb – ein Aushang wies darauf hin, dass der Ladepunkt noch nicht an das Stromnetz angeschlossen sei. Ein Polizeibeamter, der die Parksituation um 9:57 Uhr bemerkte, veranlasste gegen 10:43 Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs. Dieses wurde um 11:01 Uhr entfernt und später vom Halter gegen Zahlung von 472,10 EUR ausgelöst.
Der Kläger erhob Widerspruch gegen den Gebührenbescheid. Er argumentierte, dass keine betriebsbereite Ladesäule vorhanden gewesen sei und daher weder eine konkrete Behinderung noch eine Gefahr bestanden habe. Dies belegte er mit Fotos. Die Behörde hingegen hielt an ihrer Einschätzung fest: Der Parkverstoß sei allein wegen der Beschilderung gegeben, unabhängig vom tatsächlichen Ladebetrieb. Das parallel geführte Ordnungswidrigkeitsverfahren war zuvor eingestellt worden. Die spätere Auskunft der Betreiberin bestätigte, dass die Ladesäule zum fraglichen Zeitpunkt nicht in Betrieb war.
Das Verwaltungsgericht entschied mit Zustimmung der Parteien nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch die Einzelrichterin und gab der Klage statt. Die Klage war zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO, und auch begründet nach § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO.
Nach Auffassung des Gerichts waren sowohl der Gebührenbescheid als auch der Widerspruchsbescheid rechtswidrig. Zwar stellte das Gericht einen Verstoß gegen das geltende Parkverbot fest, jedoch entsprach die Abschleppmaßnahme nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die rechtliche Grundlage in § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG greift nur, wenn vom abgestellten Fahrzeug eine konkrete Beeinträchtigung der Verkehrsordnung oder eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht und eine einfache Umsetzung in der näheren Umgebung nicht ausreicht, um die Situation zu entschärfen. Diese Voraussetzungen waren im konkreten Fall nicht erfüllt.
Entscheidend war, dass die Ladesäule am betreffenden Parkplatz zum Zeitpunkt der Maßnahme eindeutig außer Betrieb war. Ein gut sichtbarer Hinweis darauf war vorhanden, der nahelegte, dass die Ladestation noch im Aufbau war. Vor diesem Hintergrund hätte die Polizei sich über die Funktionsfähigkeit informieren müssen. Die Sonderparkregelung galt nur für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs, sodass der Parkplatz unter den gegebenen Umständen für kein Fahrzeug nutzbar war.
Das Gericht kritisierte, dass die zuständige Behörde bei der Ermessensausübung keine angemessene Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 114 VwGO durchgeführt habe. Da der Zweck der Sonderparkplätze objektiv nicht erfüllt werden konnte, entfiel auch der übliche Rechtfertigungsgrund für das Abschleppen unberechtigt abgestellter Fahrzeuge.
Daher besteht ein Anspruch des Klägers auf Rückerstattung der Abschleppkosten in Höhe von 472,10 EUR. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, dass Behörden vor dem Eingreifen eine gründliche Abwägung der Verhältnismäßigkeit vornehmen müssen. Es zeigt, dass eine reine Beschilderung ohne tatsächliche Beeinträchtigung keine rechtfertigende Grundlage für ein Abschleppen darstellt. Die Entscheidung stärkt den Schutz der Betroffenen gegenüber behördlichen Maßnahmen und setzt klare Maßstäbe für die Ausübung polizeilicher Befugnisse.