Abmahnung und Kündigung des Arbeitnehmers

Durch eine Kündigung wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis nach dem Willen des Kündigenden (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) sofort oder nach Ablauf einer Kündigungsfrist beendet.

Da es immer wieder Streitigkeiten darüber gibt, ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht, erleben wir es als Rechtsanwälte für Arbeitsrecht häufig, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Zahlung einer Abfindung einigen, um das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Tatsächlich gibt es in den allermeisten Fällen keinen gestzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Dies ist lediglich ein weit verbreiteter arbeitsrechtlicher Mythos, der sich aus unerfindlichen Gründen steig hält.

Die Kündigung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform§ 623 BGB. D.h. dass sie eigenhändig vom Kündigenden unterschrieben werden muss. Kündigt der Arbeitgeber, so ist die Angabe von Kündigungsgründen i.d.R. entbehrlich, es sei denn die Kündigung erfolgt gegenüber einer Schwangeren oder beendigt ein Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit. Dadurch soll die rechtliche Überprüfbarkeit der Gründe für die Kündigung unter Beachtung des Mutterschutzgesetzes bzw. des Berufsbildungsgesetzes sichergestellt werden, da die Betroffenen besonders schutzwürdig sind.

Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten ordentlich, d.h. unter Einhaltung der ordnungsgemäßen Kündigungsfrist erfolgen. Diese beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsletzten§ 622 Abs. 3 BGB.

Schon gewusst? Vertraglich können auch andere Kündigungsfristen vereinbart werden. wenn vertraglich nicht etwas anders vereinbart worden ist! Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Essen berät Schumacher Sie gerne.

Die Kündigung kann auch außerordentlich, d.h. ohne Einhaltung einer Frist erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, § 626 BGB.

Arbeitnehmer genießen Kündigungsschutz, wenn sie mindestens sechs Monate bei dem kündigenden Arbeitgeber beschäftigt waren und der Betrieb mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Dabei wird zwischen betriebsbedingten, verhaltensbedingten und personenbedingten Kündigungen unterschieden.

Wichtige Frist: Ein Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben, um sich gegen Kündigung zu wehren. Tut er dies nicht, so gilt die Kündigung als wirksam, §§ 47 KSchG.

Bei weiteren Fragen zum Thema Kündigung von Arbeitsverhältnissen stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Seite. Rufen Sie uns einfach an 0201-24030 und vereinbaren einen Termin.

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