Den Onlinehandel treffen zahlreiche Pflichten. Diese dienen in erster Linie dem Verbraucherschutz. Deshalb ist es für Online-Anbieter wichtig, alle an sie gestellten Anforderungen zu erfüllen. Wer dies nicht tut, riskiert nicht zuletzt, abgemahnt zu werden. Außerdem drohen bei Verstößen Bußgelder. Im Folgenden haben wir deshalb für Sie die wichtigsten Informationen zum Onlinehandel zusammengestellt.
Im Onlinehandel werden vorwiegend sog. Fernabsatzverträge geschlossen. Das sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt, § 312c BGB. Der Unternehmer hat dem Verbraucher dann rechtzeitig vor Vertragsschluss bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen (Art. 246 § 1 EGBGB). Hierzu zählen insbesondere
Die oben genannten Informationen müssen vor Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers dem Verbraucher mitgeteilt werden. Das Einstellen der Informationen auf der Homepage genügt damit grundsätzlich nicht!
Daneben hat der Unternehmer die Pflicht, dem Verbraucher eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger sowie in angemessener Frist, spätestens bei der Lieferung bzw. vor Ausführung der Dienstleistung, zur Verfügung zu stellen. Die Bestätigung muss die oben genannten Informationen enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt (Papier oder E-Mail; ein Link zur Website ist nicht ausreichend).
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Bei Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu, § 312g BGB.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Der Fristbeginn hängt vom Vertragsgegenstand ab:
Bei Widerruf sind die empfangenen Leistungen unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen, zurück zu gewähren, § 357 BGB.
In Online-Shops müssen Verbraucher spätestens bei Beginn des Bestellvorganges klar und deutlich darüber informiert werden, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
Der Unternehmer muss dem Verbraucher zudem mindestens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsart zur Verfügung stellen (z.B. Lastschrift, Kreditkarte oder Vorkasse). Werden darüber hinaus weitere, kostenpflichtige Zahlungsmittel zur Verfügung gestellt, so darf das vereinbarte Entgelt nicht über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
Der Unternehmer hat die Bestellsituation außerdem so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zur Zahlung verpflichtet. Dabei muss der Bestellbutton gut lesbar sein und eine eindeutige Formulierung enthalten (z.B. „zahlungspflichtig bestellen“ oder „kaufen“). Formulierungen wie „Bestellung“ oder „Bestellung abgeben“ oder „weiter“ sind nicht ausreichend. Bei Falschbeschriftung des Bestellbuttons kommt kein Vertrag mit dem Verbraucher zustande.
Zusätzliche, über den Vertragsgegenstand hinausgehende, Nebenleistungen (z.B. Garantieverlängerungen) dürfen nur durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Verbraucher getroffen werden. Eine Einbeziehung von Nebenleistungen durch vom Unternehmer vorgenommene Voreinstellungen (sog. pre-ticked boxes) ist nicht möglich. Der Verbraucher ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet die Nebenleistung zu zahlen und behält den Anspruch auf die gewünschte Hauptleistung.
Kosten für Kundenhotlines, die Verbraucher für Fragen oder Erklärungen bezüglich eines bereits geschlossenen Vertrages zur Verfügung gestellt werden, dürfen die Höhe des Entgelts für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes nicht übersteigen. Dies betrifft jedoch nur Hotlines für Kunden, nicht für Interessenten. Allerdings sollten auch hier die Kosten klar und deutlich angegeben werden.
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Aufgrund der EU Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-Verordnung) müssen Unternehmen, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge anbieten, sowie Unternehmen, die ihre Waren oder Dienstleistungen über in der Union niedergelassene Online-Marktplätze anbieten, einen leicht zugänglichen Link auf die OS-Plattform auf ihrer Website einstellen (z.B. im Impressum).
Unternehmen, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge anbieten müssen zudem ihre E-Mail-Adressen angeben.
Verpflichtet sich ein Unternehmen, eine Schlichtungsstelle für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, so müssen die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform informiert werden sowie über die Möglichkeit, diese für die Beilegung von Streitigkeiten zu nutzen. Diese Informationen müssen sich auf der Website des Unternehmens wiederfinden und, falls das Angebot per E-Mail erfolgt, auch in der E-Mail. Ebenso müssen diese Informationen in die AGB für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufgenommen werden.
Am 01.04.2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft getreten. Die daraus entstehenden Pflichten für Unternehmen gelten seit dem 01.02.2017.
Formulierungsbeispiel im Impressum:
„Online-Streitbeilegung für Verbraucherverträge:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Unsere Emailadresse lautet:….“
Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen geschäftsmäßig anbietet, muss grundsätzlich bestimmte Informationen an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Website bereithalten, § 5 Telemediengesetz (TMG).
§ 5 TMG findet Anwendung auf Telemediendienste (z.B. E-Commerce Angebote, Internetseiten, Suchmaschinen, Navigationshilfen, Telebanking, Internetwerbung). Damit ist auch der Anbieter von Waren oder Dienstleistungen im Internet zur Bereithaltung der Informationen verpflichtet. Die sog. „Anbieterkennzeichnung“ muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Sie sollte daher eindeutig („Anbieterkennzeichnung“, „Impressum“) bezeichnet sein und so platziert werden, dass ein Nutzer sie ohne Probleme finden kann (d.h. kein seitenlanges Scrollen, nicht zu viele Links).
Informiert werden muss über:
Bei der Werbung im Internet bestehen gem. § 6 TMG besondere Informationspflichten:
Dasselbe gilt für Preisausschreiben und Gewinnspiele mit Werbecharakter.
Achtung! Nicht ausreichende und falsche Angaben nach dem TMG können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem kann eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das UWG erfolgen.
Bei weiteren Fragen zum Thema Onlinehandel, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
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