Abmahnung vermeiden: Pflichten im Onlinehandel 2020

13. Januar 2016
Geschrieben von: Dominik Nowak

Den Onlinehandel treffen zahlreiche Pflichten. Diese dienen in erster Linie dem Verbraucherschutz. Deshalb ist es für Online-Anbieter wichtig, alle an sie gestellten Anforderungen zu erfüllen. Wer dies nicht tut, riskiert nicht zuletzt, abgemahnt zu werden. Außerdem drohen bei Verstößen Bußgelder. Im Folgenden haben wir deshalb für Sie die wichtigsten Informationen zum Onlinehandel zusammengestellt.

Informationspflicht

Im Onlinehandel werden vorwiegend sog. Fernabsatzverträge geschlossen. Das sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt, § 312c BGB. Der Unternehmer hat dem Verbraucher dann rechtzeitig vor Vertragsschluss bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen (Art. 246 § 1 EGBGB). Hierzu zählen insbesondere

  • die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,
  • seine Identität sowie die Anschrift der Niederlassung, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,
  • der Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche Kosten zusätzlich anfallen können,
  • im Falle eines unbefristeten Vertrages oder eines Abonnement-Vertrages der Gesamtpreis,
  • die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, sofern dem Verbraucher Kosten berechnet werden, die über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen,
  • die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,
  • das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts,
  • gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,
  • gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrages oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
  • gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen.

Die oben genannten Informationen müssen vor Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers dem Verbraucher mitgeteilt werden. Das Einstellen der Informationen auf der Homepage genügt damit grundsätzlich nicht!

Schriftliche Vertragsbestätigung

Daneben hat der Unternehmer die Pflicht, dem Verbraucher eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger sowie in angemessener Frist, spätestens bei der Lieferung bzw. vor Ausführung der Dienstleistung, zur Verfügung zu stellen. Die Bestätigung muss die oben genannten Informationen enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt (Papier oder E-Mail; ein Link zur Website ist nicht ausreichend). 

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Widerrufsrecht

Bei Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu, § 312g BGB.

  • Ausnahmen sind in den §§ 312 Abs. 2, 312g Abs. 2 BGB  geregelt (z.B. für Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind).
  • In denjenigen Fällen, in denen ein Widerrufsrecht nicht besteht bzw. erlöschen kann, muss der Unternehmer den Verbraucher darauf hinweisen, Art. 246a § 1 Abs. 3 EGBGB. 

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Der Fristbeginn hängt vom Vertragsgegenstand ab:

  • Der Fristlauf kann bereits mit Vertragsschluss beginnen (z.B. bei Downloads), bei Warenlieferung beginnt der Fristlauf mit Erhalt der Ware.
  • Voraussetzung ist zudem, dass der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt hat. 
  • Hat der Unternehmer den Verbraucher nicht (ordnungsgemäß) über sein Widerrufsrecht belehrt, läuft die Widerrufsfrist nach 12 Monaten und 14 Tagen ab, § 356 Abs. 3 BGB.

Bei Widerruf sind die empfangenen Leistungen unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen, zurück zu gewähren, § 357 BGB.

  • Der Verbraucher muss die Ware binnen 14 Tagen an den Unternehmer zurückschicken; der Eingang beim Unternehmer muss nicht in dieser Frist erfolgt sein.
  • Der Unternehmer muss innerhalb von 14 Tagen den Kaufpreis zurückgewähren.
  • Er darf die Rückzahlung jedoch solange verweigern, bis er die Ware zurückerhalten oder einen Nachweis dafür bekommen hat, dass der Verbraucher die Ware an ihn zurückgeschickt hat.
  • Der Unternehmer muss für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung genutzt hat, es sei denn es wurde ausdrücklich (nicht in AGB) etwas anderes vereinbart und dem Verbraucher entstehen dadurch keine Kosten.

Pflichten im E-Commerce bei der Nutzung von Telemedien (Online-Shop)

In Online-Shops müssen Verbraucher spätestens bei Beginn des Bestellvorganges klar und deutlich darüber informiert werden, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

Der Unternehmer muss dem Verbraucher zudem mindestens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsart zur Verfügung stellen (z.B. Lastschrift, Kreditkarte oder Vorkasse). Werden darüber hinaus weitere, kostenpflichtige Zahlungsmittel zur Verfügung gestellt, so darf das vereinbarte Entgelt nicht über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

"Button-Lösung"

Der Unternehmer hat die Bestellsituation außerdem so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zur Zahlung verpflichtet. Dabei muss der Bestellbutton gut lesbar sein und eine eindeutige Formulierung enthalten (z.B. „zahlungspflichtig bestellen“ oder „kaufen“). Formulierungen wie „Bestellung“ oder „Bestellung abgeben“ oder „weiter“ sind nicht ausreichend. Bei Falschbeschriftung des Bestellbuttons kommt kein Vertrag mit dem Verbraucher zustande.

Verbot von "pre-ticked boxes"

Zusätzliche, über den Vertragsgegenstand hinausgehende, Nebenleistungen (z.B. Garantieverlängerungen) dürfen nur durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Verbraucher getroffen werden. Eine Einbeziehung von Nebenleistungen durch vom Unternehmer vorgenommene Voreinstellungen (sog. pre-ticked boxes) ist nicht möglich. Der Verbraucher ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet die Nebenleistung zu zahlen und behält den Anspruch auf die gewünschte Hauptleistung.

Keine kostenpflichtigen Kundenhotlines

Kosten für Kundenhotlines, die Verbraucher für Fragen oder Erklärungen bezüglich eines bereits geschlossenen Vertrages zur Verfügung gestellt werden, dürfen die Höhe des Entgelts für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes nicht übersteigen. Dies betrifft jedoch nur Hotlines für Kunden, nicht für Interessenten. Allerdings sollten auch hier die Kosten klar und deutlich angegeben werden.

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OS-Plattform

Aufgrund der EU Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-Verordnung) müssen Unternehmen, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge anbieten, sowie Unternehmen, die ihre Waren oder Dienstleistungen über in der Union niedergelassene Online-Marktplätze anbieten, einen leicht zugänglichen Link auf die OS-Plattform auf ihrer Website einstellen (z.B. im Impressum).

Unternehmen, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge anbieten müssen zudem ihre E-Mail-Adressen angeben.

Verpflichtet sich ein Unternehmen, eine Schlichtungsstelle für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, so müssen die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform informiert werden sowie über die Möglichkeit, diese für die Beilegung von Streitigkeiten zu nutzen. Diese Informationen müssen sich auf der Website des Unternehmens wiederfinden und, falls das Angebot per E-Mail erfolgt, auch in der E-Mail. Ebenso müssen diese Informationen in die AGB für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufgenommen werden.

Am 01.04.2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft getreten. Die daraus entstehenden Pflichten für Unternehmen gelten seit dem 01.02.2017.

Formulierungsbeispiel im Impressum:

„Online-Streitbeilegung für Verbraucherverträge:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Unsere Emailadresse lautet:….“

Impressumspflicht

Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen geschäftsmäßig anbietet, muss grundsätzlich bestimmte Informationen an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Website bereithalten, § 5 Telemediengesetz (TMG).

§ 5 TMG findet Anwendung auf Telemediendienste (z.B. E-Commerce Angebote, Internetseiten, Suchmaschinen, Navigationshilfen, Telebanking, Internetwerbung). Damit ist auch der Anbieter von Waren oder Dienstleistungen im Internet zur Bereithaltung der Informationen verpflichtet. Die sog. „Anbieterkennzeichnung“ muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Sie sollte daher eindeutig („Anbieterkennzeichnung“, „Impressum“) bezeichnet sein und so platziert werden, dass ein Nutzer sie ohne Probleme finden kann (d.h. kein seitenlanges Scrollen, nicht zu viele Links). 

Informiert werden muss über:

  • den Namen (ggf. vollständige Firma) und die postalische Anschrift des Anbieters,
  • bei juristischen Personen (z. B. GmbH und AG) zusätzlich die Rechtsform, den Namen des Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  • die E-Mail-Adresse, Faxnummer und Telefonnummer
  • das für den Anbieter zuständige Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister, einschließlich seiner Registernummer (sofern er in einem dieser Register eingetragen ist),
  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (Name, Postadresse, Telefonnummer), sofern die ausgeübte Tätigkeit einer staatlichen Genehmigung bedarf (z.B. im Makler- und Bauträgergewerbe, Versicherungsvermittlung) und berufsrechtliche Angaben bei reglementierten Berufen,
  • die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt.-ID-Nr.) oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer und
  • bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Werbung

Bei der Werbung im Internet bestehen gem. § 6 TMG besondere Informationspflichten:

  • Kommerzielle Kommunikation (Werbung) muss klar als solche zu erkennen sein,
  • die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikation erfolgen soll, muss klar identifizierbar sein,
  • Angebote, Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke, müssen klar als loche erkennbar sein, und
  • die Bedingungen für die Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich, klar und eindeutig sein.

Dasselbe gilt für Preisausschreiben und Gewinnspiele mit Werbecharakter.

Achtung! Nicht ausreichende und falsche Angaben nach dem TMG können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem kann eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das UWG erfolgen.

Bei weiteren Fragen zum Thema Onlinehandel, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.

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