Abgeschleppter PKW: Von 4.935 EUR auf 75 EUR Abschleppkosten!

Geschrieben von: Henrik Noszka

Ein Urteil des Bundesgerichtshofes verwandelte 4.935 Euro in 75 Euro. Der Grund: Der Halter des PKW hatte diesen herausverlangt und das Abschleppunternehmen hat die Herausgabe nicht ordnungsgemäß angeboten. Das Wissen zu der Situation kann nützlich sein, um Abschleppkosten erheblich zu reduzieren (Az.: V ZR 192/22)!

Private Abschleppkosten übernimmt Halter des falschparkenden Fahrzeuges

Parkt jemand im Halteverbot und behindert damit den Besitz und das Eigentum einer anderen Partei, kann diese das Fahrzeug abschleppen lassen. Die rechtliche Begründung dafür ist interessant: Es ist im Interesse des Falschparkenden, dass er abgeschleppt wird, damit er eine fremde rechtliche Position nicht behindert. Mit Worten des Jura-Deutsches: Der Halter wird von einer Verbindlichkeit befreit, weil gegen ihn ein Anspruch wegen Behinderung des Eigentum/Besitzes des Gestörten besteht. Die Kosten für den Abschleppvorgang trägt der Halter des abgeschleppten Fahrzeuges. 

Hinweis: Es verhält sich sehr ähnlich, wenn nicht ein Privater, sondern etwa die Polizei ein Fahrzeug abschleppen lässt.

Auto der Schwester geliehen

Ein Mann hatte seiner Schwester seinen PKW geliehen. Diese stellten ihn ordnungswidrig auf einem privaten Parkplatz ab. Die Betreiberin des Parkplatzes ließ das Fahrzeug abschleppen.

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Herausgabeverlangen - Rechtsstreit

Nun stritt sich der Mann, der Halter des PKW, mit dem Abschleppunternehmen. Der Mann forderte sein Fahrzeug fünf Tage nach dem Vorfall heraus. Das Unternehmen reagierte nicht. Daraufhin klagte der Mann - das Abschleppunternenhmen erwiderte und verlangte für die gesamte Verwahrungszeit, also für elf Monate, die Verwahrungskosten. Insgesamt 4.935 Euro (15 Euro pro Tag).

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Verwahrungskosten müssen ersetzt werden

Im Grunde gab der Bundesgerichtshof dem Abschleppunternehmen Recht. Es könne die Abschleppkosten und die Verwahrungskosten vom Halter herausverlangen.

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Aber Kosten werden begrenzt

Begrenzt werden die Abschleppkosten allerdings durch das Herausgabeverlangen. Indem das Abschleppunternehmen nicht auf das Verlangen fünf Tage nach dem Abschlepp-Vorfall reagierte, darf das Unternehmen nur für die fünf Tage die Verwahrungskosten einfordern.

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Ausnahme wenn Halter nicht reagiert

Eine Rückausnahme besteht, wenn der Halter nicht auf die Herausgabe ordnungsgemäß reagiert. Also das Abschleppunternehmen etwa das Fahrzeug anbietet (Abholung an Ort X zu Uhrzeit X) und der Halter nicht erscheint.

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Fazit

Sinnvoll ist es also als Halter so schnell wie möglich das Fahrzeug herauszuverlangen, wenn es abgeschleppt worden ist. Dies kann die Kosten erheblich senken.

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