Seit vielen Jahren beschäftigen sich die deutschen Arbeitsgerichte immer wieder mit der Frage, ab wann ein Mitarbeiter wirklich als „leitender Angestellter“ gelten kann.
Bereits in seinem Urteil vom 26.01.1989 stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar, dass leitende Angestellte nicht unter den allgemeinen Kündigungsschutz fallen und daher keine Kündigungsschutzklage erheben können. Der Status als leitender Angestellter muss hierbei allerdings eindeutig seitens des Arbeitgebers nachgewiesen werden. Daraus wiederum ergeben sich andere Schwierigkeiten.
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Etwa in seiner Entscheidung vom 25.03.2009 stellte das BAG fest, dass ein Angestellter zur selbständigen Einstellung und Entlassung berechtigt sein muss. Diese muss im Innenverhältnis sowie im Außenverhältnis bestehen. Hierin ließ sich bereits erkennen, dass der leitende Angestellte über eine gewisse Dispositionsfreiheit verfügen muss, die ihn von „normalen“ Angestellten unterscheidet, denn um dazu befähigt zu sein, eigenständig über Entlassungen und Einstellungen zu entscheiden, bedarf es des besonderen Vertrauens des Arbeitgebers.
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In seiner Entscheidung vom 04.05.2022 urteilte dass BAG, dass der leitende Angestellte gegenüber dem Arbeitgeber im Wesentlichen frei von Weisungen über Einstellung und Entlassung entscheiden können. Wenn ein leitender Angestellter also im Wesentlichen frei von Weisungen bzgl. des Einstellens bzw. Entlassens sein soll, räumt ihm sogar einen eigenen Ermessensspielraum ein, wer wirklich entlassen oder eingestellt werden soll, wie das BAG mit seinem Beschluss vom 16.04.2002 erkennen ließ.
Er darf also weder an die Entscheidung des Arbeitgebers noch an die über- oder gleichgeordneter Stellen gebunden sein. Der bloße Vollzug von Entscheidungen der Fachabteilung genügt nicht. Es schadet jedoch nicht, wenn der Angestellte Richtlinien und Budgets zu beachten hat oder Zweitunterschriften einholen muss, die lediglich der Richtigkeitskontrolle dienen und seine Entscheidungsbefugnis nicht einschränken.
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Auch müssen, anders als sich aus § 14 KSchG schließen lässt (zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt), iSd. § 5 BetrVG (kumulativ) Einstellungs- und Entlassungsbefugnis gegeben sein. Die Hürden, um nach dem BetrVG als leitender Angestellter zu gelten, sind folglich höher als die des KSchG.
Dem Urteil des BAG vom 04.05.2022 lässt sich entnehmen, dass sich die Befugnis dabei auf einen qualitativ bedeutsamen Personenkreis beziehen muss. Des Weiteren stellte das BAG 2007 fest, dass, wenn es sich um eine vergleichsweise geringe Zahl von Arbeitnehmern handelt, sich die Befugnis jedenfalls auf eine abgeschlossene Gruppe Arbeitnehmer erstrecken muss, deren Tätigkeit ein für das Unternehmen bedeutsames Aufgabengebiet zugrunde liegt.
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Selbstständiges Einstellen und Entlassen jedoch auch nicht immer ausreichend: Die Berechtigung des Leiters einer kleinen Filiale etwa, Hilfskräfte einzustellen und zu entlassen, oder eines Poliers, Angestellte für eine bestimmte Baustelle einzustellen und zu entlassen, genügt daher nicht unbedingt.
In seinem Beschluss vom 11.01.1995, machte das BAG weiter klar, welche Anforderungen an einen Prokuristen bestehen, um leitender Angestellter zu sein. Konkret heißt es hier im Leitsatz des Beschlusses:
1. Nach der Neuregelung des § 5 Abs 3 Nr 2 BetrVG kann ein Prokurist leitender Angestellter auch dann sein, wenn seine Vertretungsbefugnis im Verhältnis zum Arbeitgeber Beschränkungen unterliegt.
2. Prokuristen, die ausschließlich Stabsfunktionen wahrnehmen, sind keine leitenden Angestellten iSd § 5 Abs 3 Nr 2 BetrVG.
3. Für die Erfüllung des in § 5 Abs 3 Nr 2 BetrVG enthaltenen funktionalen Merkmals ist maßgebend, ob der Prokurist bedeutende unternehmerische Leitungsaufgaben iSd Abs 3 Nr 3 der Vorschrift wahrnimmt. Sind die formalen Voraussetzungen der Tatbestände des Abs 3 Nr 2 erfüllt, ist nur zu prüfen, ob die durch eine Prokuraerteilung nach außen dokumentierten unternehmerischen Befugnisse nicht so weit aufgehoben sind, daß eine erhebliche unternehmerische Entscheidungsbefugnis in Wirklichkeit nicht besteht.