6 % Steuerzinsen sind rechtswidrig – Steuerrecht 2021

veröffentlicht am in der Kategorie Allgemein

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Steuerzinsen in Höhe von sechs Prozent für die Zeit ab 2014 als verfassungswidrig eingestuft! Welche Folgen dies praktisch für den deutschen Staat und Steuerzahlende hat, erklären wir im folgenden Beitrag.

Worum ging es vor Gericht?

Konkret ging es um die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen nach § 233 a i. V. m. § 238 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO). Die Zinsen gibt es bei der

  • Einkommen-,
  • Körperschaft-,
  • Umsatz- und
  • Gewerbesteuer.

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Sie werden fällig, wenn sich eine Steuernachzahlung oder -erstattung um mehr als 15 Monate verzögert. Bei der Steuernachzahlung profitiert damit der Fiskus – bei der Steuererstattung der Steuerzahler. Die Zinshöhe liegt seit Jahrzehnten unverändert bei sechs Prozent. In der Niedrigzinsphase nach Ausbruch der Finanzkrise 2008 hatte dies zur Folge, dass Zinsen anfielen, welche in dieser Höhe am Kapitalmarkt gar nicht zu erzielen waren.

Zinshöhe bis 2013 nicht beanstandet

Für die Zeit von 2014 bis 2018 erklärten die Richter:innen, dass es bei der beanstandeten Vorschrift bleibe. Denn für diesen Zeitraum sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet, rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen. Für den Zeitraum ab 2019 müsse er dann aber tätig werden.

Das BVerfG begründet seine Entscheidung damit, dass in den Jahren bis 2013 die allgemeinen Zinsen zwar auch schon in den Keller gegangen waren. Damals sei der starre Zinssatz aber „noch in einem rechten Verhältnis“ gewesen, so die Richter:innen. Spätestens seit 2014 sei er aber „evident realitätsfern“ geworden.

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Praktische Folgen

Das BVerfG hat eine rückwirkende Korrektur angeordnet, die allerdings nur alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 betrifft. Der Gesetzgeber hat für eine Neuregelung bis 31. Juli 2022 Zeit.

Schon der Bundesfinanzhof hatte 2018 die Verfassungsmäßigkeit der hohen Zinsen infrage gestellt. Wegen dieser Entscheidungen und der damit einhergehenden unklaren Rechtslage haben die Finanzämter die Zinsen seit Mai 2019 nur noch vorläufig festgesetzt. Das heißt, dass die Bescheide nun nachträglich geändert werden können. Zudem hatten die Behörden in bestimmten Fällen vorläufig auf das Eintreiben der Zinsen verzichtet.

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Wenn Sie Fragen rund um das Thema Steuerzinsen und Steuern haben, wenden Sie sich an unsere Steuerberater und vereinbaren einen Termin. Wir stehen Ihnen gerne für alle Fragen zur Verfügung.

Rufen Sie uns an 0201/24030.

Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater

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