2021: Neues Krankenkassenwahlrecht

Geschrieben von: Kristina Grohs

Ab dem 01. Januar 2021 wird der Krankenkassenwechsel erleichtert. Denn Arbeitnehmer können bei jedem Arbeitgeberwechsel eine neue Krankenkasse wählen. Hier sind die wichtigsten Neuerungen für Sie!

Sofortiges Krankenkassenwahlrecht - was ist das?

Sofortiges Krankenkassenwahlrecht bedeutet, dass eine wahlberechtigte Person eine neue Kran­ken­kas­se wählen darf. Und zwar ohne Kündigung und ohne Rücksicht auf die Dauer der Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse.

Endet die Versicherungspflicht kraft Gesetzes, ist in keinem Fall eine Kündigung notwendig. Wird danach ein neuer Tatbestand der Versicherungspflicht (z.B. mit Beginn einer ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Beschäftigung) oder der Versicherungsberechtigung (freiwillige Krankenversicherung) begründet, besteht ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht.

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So funktioniert der Wechsel in der Praxis

Der Arbeitnehmer wählt seine neue Krankenkasse innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Beschäftigung.

Die Erklärung der Kassenwahl erfolgt dann gegenüber der gewählten Kran­ken­kas­se idealerweise schriftlich mit einem Mitgliedsantrag.

Die gewählte Krankenkasse prüft anschließend die Voraussetzungen des sofortigen Kassenwahlrechts und informiert den Arbeitnehmer. Dieser informiert wiederum unverzüglich und formlos den Arbeitgeber über die gewählte Krankenkasse.

Der Arbeitgeber muss seinen Beschäftigten dann innerhalb von sechs Wochen bei der gewählten Krankenkasse anmelden. Hierfür erhält er eine Bestätigung des Krankenkassenwechsels. Die Mel­dung erfolgt im elektronischen Verfahren nach der Datenerfassungs- und -über­mitt­lungs­ver­ord­nung (DEÜV) und wird zu den Entgeltunterlagen des Arbeitnehmers genommen.

Die gewählte Krankenkasse bestätigt als Antwort auf die Anmeldung das Bestehen der Mit­glied­schaft bei ihr (sogenannte elektronische Mitgliedsbescheinigung).

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Bindungsfristen - was ist neu?

Ab Januar 2021 sind Versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder nur noch zwölf (statt bisher 18) Monate an die von ihnen gewählte Krankenkasse gebunden. Ausschlaggebend für das Entstehen der Bindungsfrist ist ein tatsächlicher Wechsel der Krankenkasse durch eine Wahlentscheidung des Mitglieds.

Das gilt so­wohl für einen Krankenkassenwechsel bei unverändertem Versicherungsverhältnis als auch bei sofortigem Wahlrecht.

Sollte die bisher gültige Bindungsfrist von 18 Monaten zum Jahreswechsel 2020/2021 noch nicht abgelaufen sein, verkürzt sich die laufende 18-monatige Bindungsfrist zum 31. Dezember 2020 auf zwölf Monate.

Dann besteht kein sofortiges Kassenwahlrecht

Nur das gesetzliche Ende einer Mitgliedschaft begründet ein sofortiges Wahlrecht. Ein sofortiges Kassenwahlrecht besteht nicht, wenn

  • innerhalb eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eine Änderung im Ar­beits­ver­trag vorgenommen wird (z.B. bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses mit Wei­ter­be­schäf­ti­gung als Arbeitnehmer), 
  • die Mitgliedschaft wegen Bezugs von Entgeltersatzleistungen oder bei Wehr- und Zi­vil­dienst oder der Teilnahme an einer Eignungsübung fortbesteht und hierfür Meldungen er­for­der­lich sind, 
  • bei einem Inhaberwechsel des Unternehmens oder bei einem Betriebsübergang. 

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Neue Krankenkasse - alter Job?

Wie bisher können Arbeitnehmer nach Ablauf der Bindungsfrist die Krankenkasse im Kün­di­gungs­ver­fah­ren wechseln. Dazu muss der Beschäftigte gegenüber der neuen Krankenkasse die Wahl erklären. Der Arbeitgeber wird von seinem Beschäftigten ebenfalls über die neu gewählte Krankenkasse informiert und veranlasst die erforderlichen Meldungen.

Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nur noch dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer das ge­setz­li­che Krankenversicherungssystem verlässt (z. B. Wegzug ins Ausland oder private Kran­ken­ver­si­che­rung). Bei einem Krankenkassenwechsel bei unverändertem Versicherungsverhältnis zum 1. Januar, 1. Februar beziehungsweise 1. März 2021 kann das elektronische Meldeverfahren zwi­schen den Krankenkassen aufgrund der Berücksichtigung von Kündigungsfristen noch nicht zum Einsatz kommen. In diesen Fällen ist nach wie vor eine Kündigungserklärung des Mitglieds er­for­der­lich.

Die gewählte Krankenkasse stellt unverzüglich nach Vorlage der Kündigungsbestätigung eine Mitgliedsbescheinigung aus, die dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist vorzulegen ist.

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Fazit

Die neuen Regelungen für die Krankenkassenwahl gelten ab 1. Januar 2021. Das neue Wahl­recht gilt dann für alle Sachverhalte, in denen ein neuer Tatbestand der Versicherungspflicht beziehungsweise der Versicherungsberechtigung nach dem 31. Dezember 2020 eintritt. Bei unveränderter Beschäftigung besteht ein Wahlrecht, wenn am 31. Dezember 2020 die neue zwölfmonatige Bindungsfrist erfüllt ist.

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